OGH 14Os95/04

OGH14Os95/0410.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ralph Anton L***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (zweiter Fall) SMG als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26. Mai 2004, GZ 38 Hv 238/02p-72, und über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Ralph Anton L***** - dort näher dargestellt - der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (drei Fakten von Anfang Dezember 1999 bis März 2000, teils unter Benützung falscher Urkunden mit einem 2.000 Euro übersteigenden Schaden; I.), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (im Sommer 1999 Zueignung diverser anvertrauter Sportgegenstände im Wert von mindestens 872,07 EUR; II.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (begangen am 20. November 1999; III.), der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (zweiter Fall) SMG als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB (im August und September 2000 durch Bestimmung seiner Frau zur Einfuhr von mindestens 100 Gramm Kokain und 50 Gramm Heroin in mehreren Fällen und Beitrag hiezu; IV.) sowie des (richtig: der) Vergehen(s) nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (Erwerb, Besitz und Überlassung von Pervitin und Kokain von Juni 1998 bis Dezember 1999; V.) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Vorbringen der dagegen erhobenen, allein auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, es sei ihm von Staatsanwältin und Kriminalbeamten gänzliche bedingte Nachsicht der Strafe zugesagt und sodann durch Verhängung einer tatsächlich zu vollziehenden Strafe das "fair trail" im Sinn Art 6 EMRK verletzt worden, genügt entgegenzuhalten, dass es fallbezogen an der unabdingbaren Voraussetzung eines auf Verhinderung der Hintansetzung oder unrichtigen Anwendung gerichteten Antrags oder eines nach Art von Anträgen substantiierten Widerspruchs sowie eines gegen den Antrag oder Widerspruch gefällten Zwischenerkenntnisses oder der Nichterledigung eines Antrages gebricht (Ratz WK-StPO § 281 Rz 302). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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