OGH 14Os85/18h

OGH14Os85/18h11.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Shkelzen D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 24. April 2018, GZ 608 Hv 4/17a‑176, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00085.18H.0911.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Shkelzen D***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. April 2017 in W***** Igor Z***** durch einen aus einer Pistole abgegebenen Kopfschuss getötet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Durch die Abweisung dreier Beweisanträge wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verkürzt, weil diese zur Gänze auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS‑Justiz RS0118123) gerichtet waren.

Dies ergibt sich für die begehrte „Übermittlung der vorliegenden Fotos an einen Sachverständigen aus dem Bereich der Bildforensik/Fotogrammetrie“ (ON 140 S 45 f) zwanglos aus dem angegebenen Beweisthema, wonach abgeklärt werden sollte, „ob eine sinnvolle Auswertung des vorliegenden Materials möglich ist, das auch digital im Akt erliegt. Bejahendenfalls die Auswertung und Fassung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass sich weitere allenfalls Tatbeteiligte auf den Fotos befinden.“

Der Erkundungscharakter des weiteren Antrags auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Blutspurenmusteranalyse“ (ON 175 S 24 iVm ON 172) zeigt sich darin, dass er bloß in der Erwartung von „Rückschlüssen“ („ob der Angeklagte die ihm angelastete Tathandlung überhaupt, und wenn, ob er sie auf die vom Sachverständigen Dr. Ingo W***** beschriebene Weise […] begangen haben kann“) und von „Anhaltspunkten“ („ob der Täter den Schuss willkürlich abgegeben hat“) gestellt wurde (vgl ON 172 S 6 ff).

In Bezug auf die schließlich begehrte Ausforschung und Ladung einer „unmittelbaren Tatzeugin“ (ON 175 S 25 f) blendete der Antragsteller den Umstand aus, dass diese Person zum Antragszeitpunkt ohnedies schon ausgeforscht und auch bereits informativ befragt worden war, jedoch über keine konkreten Wahrnehmungen zum Tatgeschehen berichten konnte (vgl ON 175 S 26 iVm ON 33 S 27). Insofern hätte es eines Vorbringens bedurft, inwiefern eine gerichtliche Vernehmung dieser Zeugin weitere Aufschlüsse hätte erwarten lassen (vgl RIS‑Justiz RS0098117).

Da die Begründung des Schwurgerichtshofs für die Abweisung der Beweisanträge (ON 175 S 26 f) nicht unter Nichtigkeitssanktion steht, kann die (im Übrigen unsubstantiierte) Kritik des Beschwerdeführers an dieser auf sich beruhen (vgl RIS‑Justiz RS0116749).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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