Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1./), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (2./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (3./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Oberhaag
1./ von Jahresanfang 2001 bis 17. September 2004 in zahlreichen Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person, nämlich seiner am 17. September 1990 geborenen Pflegetochter Jacqueline A***** vorgenommen, indem er sie oberhalb und unterhalb der Kleidung an den Brüsten betastete; 2./ von Jahresanfang 2001 bis 20. Mai 2006 in einer unbekannten Anzahl Jacqueline A***** außer dem Fall des § 201 StGB mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung der zu 1./ beschriebenen geschlechtlichen Handlungen genötigt, indem er sie dabei gegen ihren Willen und trotz Gegenwehr festhielt;
3./ von Jahresanfang 2001 bis 20. Mai 2006 die unter Punkt 1./ und 2./ dargestellten Tathandlungen mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber geschlechtliche Handlungen vorgenommen. Der dagegen vom Angeklagten erhobenen und auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge die lediglich in den Urteilsgründen dargestellte Wiederholungsfrequenz von wöchentlich einem sexuellen Übergriff in Frage stellt, spricht er keinen entscheidungswesentlichen Umstand an. Denn das Erstgericht individualisierte fallbezogen eine gleichartige Verbrechensmenge pauschal, grenzte also die - wenngleich selbständigen - Taten nur gegen andere, aber nicht untereinander ab. Indem der Beschwerdeführer nur die Anzahl der deliktischen Übergriffe in Frage stellt, würde sich an den durch Anfangs- und Endzeitpunkt eingeschränkten, ansonsten aber nur durch zahlreiche Angriffe umschriebenen Schuldsprüchen nichts ändern (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 33). Der Beschwerde zuwider räumte die Zeugin Jacqueline A***** nach anfänglicher Verneinung ein, dass sie nicht bloß einmal mit den Zeuginnen R***** und M***** über die Vorfälle gesprochen habe (S 141). Weder das Fehlen feststellbarer Verletzungen trotz Gegenwehr des Opfers noch die Beschränkung der Übergriffe auf den Brustbereich des Opfers oder das Fehlen evidenter psychischer Störungen bei Jacqueline A***** vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Zur der vom Rechtsmittelwerber reklamierten amtswegigen Beiziehung eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen zum Nachweis, dass Jacqueline A***** bloß konfabuliert habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb ihm eine Antragstellung in der Hauptverhandlung unmöglich gewesen wäre (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).
Erwägungen über geschlechtsspezifische Vorkommnisse mit anderen Mitschülern des Opfers oder zur Bevorzugung des Opfers durch den Angeklagten betreffen weder schuldrelevante noch die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin beeinflussende Umstände, sodass dieses Vorbringen von Vornherein ins Leere geht.
Abgesehen davon, dass die konkreten Tatorte bei den im Schuldspruch nur pauschal individualisierten, sich über Jahre hin erstreckenden Verbrechen keine entscheidungswesentliche Bedeutung innewohnt, vermag der Umstand, dass sich das Opfer bei seiner Vernehmung nicht mehr erinnern konnte, wo genau sich bei den von Jacqueline A***** genannten Räumlichkeiten Türen befinden, keine erhebliche Bedenken iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO hervorzurufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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