Normen
StPO §195 Abs1 Z1
14 Os 77/19h | OGH | 03.09.2019 |
Beisatz: Hier: Dafür reicht die bloße Argumentation, es wäre eine kontradiktorische Vernehmung des Opfers durchzuführen gewesen, weil es der Staatsanwaltschaft verwehrt sei, Fragen der Glaubwürdigkeit ohne eine solche Beweisaufnahme selbst zu beurteilen, nicht aus. (T1) |
11 Os 155/19g | OGH | 14.01.2020 |
Beis auch wie T1; Beisatz: Die Aufklärung allfälliger Widersprüche in früheren Vernehmungen wird von § 165 Abs 1 StPO nicht umfasst. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20190903_OGH0002_0140OS00077_19H0000_001
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