European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00074.23Y.0801.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Privatanklägers * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 18. Jänner 2023, GZ 139 Bl 24/22t‑145, als unzulässig (§ 89 Abs 6 StPO) zurück (ON 151).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war gleichfalls zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS‑Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.
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