European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00070.19D.0625.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss wurde – die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des § 4 Abs 1 GRBG auslösend (RIS‑Justiz RS0110492) – am 3. Mai 2019 dem (gemäß § 61 Abs 2 StPO bestellten) Verteidiger des Beschwerdeführers wirksam zugestellt. Die vom Beschuldigten selbst – auch nach dessen Vorbringen – am 27. Mai 2019 verfasste, demnach erst nach dem letzten Tag der Frist des § 4 Abs 1 GRBG (dem 17. Mai 2019) der Leitung der Justizanstalt Graz‑Jakomini zur Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof übergebene (vgl RIS‑Justiz RS0106085) Grundrechtsbeschwerde erweist sich daher als verspätet.
Demnach bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS‑Justiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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