OGH 14Os65/04

OGH14Os65/0422.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmuth R***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Februar 2004, GZ 22 Hv 64/03h-21, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmuth R***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.

Danach hat er von 1991 bis 11. Juli 1999 in Köflach in mehreren

Angriffen

I. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich an seinem am 11. Juli 1991 geborenen Sohn Stefan R*****, vorgenommen, indem er dessen nackten Penis betastete und kreisende Bewegungen durchführte;

II. durch die zu Punkt I. beschriebenen Handlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Schöffengericht die Glaubwürdigkeit der Zeugin Gertraud R***** zum einen auf den von ihr in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindruck gestützt, wobei der zur Überzeugung führende kritsch-psychologische Vorgang einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Zum anderen hat es darauf verwiesen, dass die Aussage der Zeugin in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei war, dessen ungeachtet aber die nur Randdetails betreffenden Ungenauigkeiten in ihren Angaben in seine Erwägungen miteinbezogen (US 5/6). Auch die Aussage des Zeugen Karl K***** hat es berücksichtigt, wobei es im Hinblick auf das sich aus § 270 Abs 5 StPO ergebende Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nicht verpflichtet war, sich mit jedem Detail seiner Bekundungen auseinanderzusetzen. Dass der Angeklagte bei einem Gespräch mit diesem Zeugen sexuelle Übergriffe "nicht in Abrede gestellt habe", findet in dessen Depositionen vor Gericht Deckung (S 140). Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht aus einzelnen, isoliert aus dem Zusammenhang gelösten Details der Aussage der Zeugin Gertraud R***** diese insgesamt "als vollkommen unglaubwürdig einzustufen". Damit unternimmt sie aber nur den Versuch, die den Grundsätzen der Logik und der empirischen Erfahrung entsprechende Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Insgesamt vermag sie aber aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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