European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00064.24D.0731.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des * Z* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Dezember 2022, GZ 34 Bl 54/22a‑8, soweit damit ein Antrag des Genannten auf Fortführung des Verfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS‑Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.
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