OGH 14Os63/01

OGH14Os63/0122.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mihai I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils vesuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Vr 705/00 des Landesgerichtes St. Pölten als Jugendschöffengericht, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 11. Jänner 2001 (ON 66) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 11. Jänner 2001, GZ 14 Vr 705/00-66, verletzt durch das Fehlen von (begründeten) Feststellungen zu den Schuldspruchfakten II b, III und IV a und b das Gesetz in der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in den bezeichneten Teilen des Schuldspruchs sowie demzufolge im den Angeklagten Mihai I***** betreffenden Strafausspruch einschließlich des (damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden) Widerrufsbeschlusses gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte Mihai I***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 11. Jänner 2001, GZ 14 Vr 705/00-66, wurde ua Mihai I***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall und 15 StGB (I A c, B b) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 3 (erster Fall) StGB (II b), des Betruges nach § 146 (III), des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 (erster Fall) StGB (IVa) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (IV b) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß §§ 494a Abs 1 Z 4 StPO, 53 Abs 1 StGB die ihm in den Verfahren 14 E Vr 1.161/97 und 14 E Vr 828/99 des Landesgerichtes St. Pölten gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.

Gegen dieses Urteil hat Mihai I***** Berufung (lediglich) wegen Strafe und gegen den Widerrufsbeschluss Beschwerde erhoben.

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten in Ansehung der Schuldspruchfakten II b, III und IV a und b mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO muss jede Urteilsausfertigung die Entscheidungsgründe enthalten, in denen (zwar nur) in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit ua angegeben sein muss, welche (entscheidenden) Tatsachen und aus welchen Gründen der Gerichtshof sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat. Die Bezeichnung der Tat und der rechtlichen Qualifikation (lediglich) im Spruch erfüllt nur die im § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO normierten Urteilserfordernisse, kann aber die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts in den Entscheidungsgründen nicht ersetzen. Der Rechtsmangel des Fehlens jeglicher Feststellungen begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (Mayerhofer StPO4 § 270 E 93a, § 281 Z 9 lit a E 8).

Das bezeichnete Urteil des Landesgerichtes St. Pölten lässt hinsichtlich der Schuldspruchfakten II b, III und IV a und b jedwede (begründeten) Feststellungen vermissen, sodass insoweit Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO vorliegt.

Da nicht auszuschließen ist, dass dieser Urteilsfehler dem Angeklagten im Berufungsverfahren (bei Beurteilung der Straffrage) zum Nachteil gereichen könnte, bedarf es im Umfang der Urteilsaufhebung der Anordnung der Verfahrenserneuerung.

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