OGH 14Os60/95

OGH14Os60/958.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 25 Vr 346/95 anhängigen Strafsache gegen Adolf J***** wegen des Verbrechens

des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28.März 1995, AZ 6 Bs 151/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Adolf J***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 4.April 1995 (ON 8) wird Adolf J***** als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB (zusammengefaßt wiedergegeben) zur Last gelegt, in der Zeit vom 30.November 1994 bis 28.Jänner 1995 im Raum Salzburg und Tirol in insgesamt 22 Angriffen fremde bewegliche Sachen - vornehmlich Bargeld - im Wert von rund 150.000 S anderen durch Einbruch in Hotel- und Pensionszimmer mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz weggenommen, in zwei Fällen wegzunehmen versucht zu haben.

Der Beschuldigte, der wegen Vermögensdelikten zehnmal vorbestraft ist (§ 39 StGB), befindet sich seit 5.Februar 1995 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO) in Untersuchungshaft (ON 4 im einbezogenen Akt 25 Vr 346/95 des Landesgerichtes Innsbruck = ON 6), deren Fortsetzung der Untersuchungsrichter zuletzt mit Beschluß vom 15.März 1995 anordnete (ON 19 in ON 6).

Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck unter Verlängerung der Haftfrist bis 29.Mai 1995 nicht Folge (ON 28 in ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Als Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (§ 3 Abs 1 GRBG) wird in der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde allein geltend gemacht, daß die am 15.März 1995 durchgeführte Haftverhandlung, von welcher der Untersuchungsrichter den Bewährungshelfer entgegen § 182 Abs 1 StPO nicht verständigt habe, "nichtig" sei und "keine Wirksamkeit zu entfalten" vermochte. Entgegen der Ansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz befinde sich Adolf J***** somit "zumindest seit 16.3.1995" zu Unrecht in Haft.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Abgesehen davon, daß die Nichtbeachtung der relevierten prozessualen Vorschrift bei Vorliegen der - unbestritten gebliebenen - materiellen Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht und Haftgrund) für sich allein noch keine Grundrechtsverletzung bewirken könnte (vgl 14 Os 27, 28/94), und die Grundrechtsbeschwerde auch unsubstantiiert läßt, inwieweit die (neuerliche) Anwesenheit des Bewährungshelfers bei der Haftverhandlung vom 15.März 1995 nach Lage des konkreten Falles geeignet gewesen sein sollte, eine der Haftvoraussetzungen, namentlich den Fortbestand der Tatbegehungsgefahr, zu problematisieren, erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, wonach die (gerichtliche) Bestellung eines Bewährungshelfers entgegen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung aktenkundig gewesen sei. Denn aus der Aussage des mittlerweile als Zeuge vernommenen Leiters der Bewährungshilfe (Geschäftsstelle Innsbruck), Edmund P*****, welcher die vom Landesgericht Salzburg bestellte (ON 19 im angeschlossenen Akt 42 BE 104/93 des Landesgerichtes Salzburg) Bewährungshelferin Barbara Z***** auch bei der beim Landesgericht Innsbruck am 15.Februar 1995 durchgeführten Haftverhandlung vertreten hat (S 63 in ON 6), ergibt sich, daß dieser vom Termin der folgenden Haftverhandlung durch den Untersuchungsrichter ohnehin mündlich in Kenntnis gesetzt worden war, sodaß sich eine schriftliche Verständigung erübrigte (ON 15).

Dem Bewährungshelfer stand somit die Teilnahme an der Haftverhandlung offen und war dem Gesetz daher (§ 182 Abs 1 StPO) - entgegen dem Beschwerdevorbringen - Genüge getan.

Adolf J***** wurde sohin durch den angeführten Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

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