OGH 14Os60/24s

OGH14Os60/24s17.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Bodinger in der Strafsache gegen * D* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VG, (nunmehr:) AZ 27 Hv 56/24g des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde desGenannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Mai 2024, AZ 30 HR 159/24f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung:

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00060.24S.0717.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Grundrechte

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Soweit gegenständlich relevant wurde im gegen * D* wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VG geführten Strafverfahren (vgl die am 29. Mai 2024 eingebrachte Anklageschrift [ON 28]) mit – in Rechtskraft erwachsenem – Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Mai 2024, AZ 30 HR 159/24f, über den Genannten die Untersuchungshaft aus demHaftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) verhängt (ON 7), welche seither mehrfach fortgesetzt wurde (ON 16, 29, 55).

[2] Am 10. Juni 2024 brachte der Angeklagte (beim Obersten Gerichtshof) einen nicht von einem Verteidiger unterschriebenen, unter anderem als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er (unter anderem) die Verhängung der Untersuchungshaft über ihn kritisiert (ON 59).

[3] Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof steht nach Erschöpfung des Instanzenzugs wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu (§ 1 Abs 1 GRBG), sofern nicht die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Rede steht (Abs 2 leg cit).

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegenstand des Verfahrens über eine gegen die Verhängung der Untersuchungshaft gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist demnach allein eine im Instanzenzug ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl § 87 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 Z 1 StPO; RIS‑Justiz RS0061031; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 46 f).

[5] Da sich die Grundrechtsbeschwerde nicht auf eine solche Entscheidung beruft, war sie schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

[6] Die Möglichkeit der Verbesserung einerGrundrechtsbeschwerde durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers setzt voraus, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, weshalb gegenständlich ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG unterbleibt (RIS‑Justiz RS0061469).

[7] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte