OGH 14Os59/18k

OGH14Os59/18k3.7.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Privatbeteiligten R***** eGen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 23. April 2018, GZ 613 Hv 13/17a‑671, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00059.18K.0703.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Korneuburg aufgrund von Anträgen (unter anderem der Staatsanwaltschaft; ON 639) das Protokoll über die Hauptverhandlung berichtigt, die Begehren auf weitere Korrekturen abgewiesen und im Übrigen in der Begründung klargestellt, dass der Angeklagte Kurt G***** – entsprechend der handschriftlichen Protokollierung durch die Vorsitzende (ON 605 S 125) und deren Aktenvermerken (ON 569) – „am Ende der Verhandlung“ (am 27. November 2017) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hat (BS 4 f).

Die dagegen erhobene – nur die „Beseitigung“ des handschriftlichen Zusatzes über diese Rechtsmittelerklärung anstrebende – Beschwerde der Privatbeteiligten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsmittelerklärungen nach verkündetem Urteil bilden keinen Gegenstand der Hauptverhandlung. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelerklärungen sind zwar zu protokollieren (vgl § 95 StPO), jedoch nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO. Ein dennoch unter Berufung auf diese Vorschrift ergangener Beschluss ist insoweit wirkungslos. Demgemäß ist eine dagegen eingebrachte Beschwerde mangels des vom Gesetz geforderten Bezugspunkts dieses Rechtsmittels (nämlich eines Beschlusses nach § 35 Abs 2 erster Fall StPO) zurückzuweisen (zum Ganzen RIS-Justiz RS0125616).

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