OGH 14Os59/03

OGH14Os59/033.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg M***** und Sabine W***** wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB über deren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Jänner 2003, GZ 39 Hv 196/02a-55, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Georg M***** und Sabine W***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Sabine W***** und Georg M***** (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB (als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt.

Danach haben in Wattens Georg M***** am 16. März 1998 und Sabine W***** am 24. März 1998 zur Ausführung der strafbaren Handlungen der abgesondert verfolgten Manuela M***** "beizutragen versucht" (vgl aber S 9: "beigetragen"), welche als Schuldnerin mehrerer Gläubiger in ihrem auf ihrer Liegenschaft EZ 573, GB 81020 Wattens errichteten Gebäude Sabine W***** und der W***** GmbH ein Mietrecht an Räumlichkeiten zu unrealistisch niedrigen Mietzinsen (und zwar von 1.000 S inklusive Betriebskosten und Mehrwertsteuer hinsichtlich einer Wohnung durch Abschluss eines Mietvertrages mit Sabine W***** und von 5.000 S inklusive Umsatzsteuer hinsichtlich eines Verkaufsraumes sowie von fünf Büroräumen durch Abschluss eines Mietvertrages mit Georg M*****) eingeräumt hat, einen Bestandteil ihres Vermögens in einem 500.000 S übersteigenden Betrag, nämlich 2,703.000 S verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt bzw geschmälert hat (vgl aber US 9, 10 und 18 f, wonach es beim Versuch geblieben war), wobei der Vorsatz der beiden Angeklagten auf einen nicht näher feststellbaren, 500.000 S nicht übersteigenden Schaden gerichtet war.

Rechtliche Beurteilung

Die von Georg M***** und Sabine W***** dagegen gerichteten, gemeinsam ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2002, GZ 14 Os 102/02-6, ausgeführt hat, ist es für die Frage nach einer Wertminderung der Liegenschaft infolge des Abschlusses von wirtschaftlich ungünstigen Bestandverträgen unerheblich, ob der Bestandnehmer nur einen Teil des gemieteten Objekts tatsächlich benützt.

Den unterschiedlichen Zustand der Mietobjekte bezogen die Tatrichter ebenso in ihre Erwägungen mit ein (US 15 f) wie die nach Einbringung der Anklageschrift erstattete Erklärung der Angeklagten vom 2. April 1999, keine Ansprüche aus den Mietrechten zu erheben, wenn der Ersteher dies wünsche (US 11 und 19). Die Urteilsannahmen, dass die in Rede stehenden Mietverträge bei weitem nicht den ortsüblichen Entgelten entsprachen, konnten sie - den Beschwerden zuwider - logisch und empirisch einwandfrei nicht nur auf das für tragfähig beurteilte Gutachten des Sachverständigen Ing. Gerhard B***** gründen, demzufolge die Mieten nicht einmal die Betriebskosten deckten und die Verträge ohne Wertsicherung abgeschlossen wurden, sondern auch auf das Wissen der Vertragsparteien (US 15). Die Rechtsrügen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht auf Basis des Urteilssachverhalts argumentieren. Die unter Z 9 lit a erhobenen Einwände übergehen unter Leugnung der subjektiven Tatseite der Beschwerdeführer die diesbezüglichen expliziten Urteilsfeststellungen (US 9 und 16) und bekämpfen unter Hervorhebung der als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortungen der Angeklagten (US 11 ff) lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Soweit sie darauf verweisen, den Gläubigern sei aus der Tat kein Schaden entstanden, genügt ihnen entgegen zu halten, dass ihnen bloß Versuch der Straftat angelastet wird.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) legt unter (neuerlich) unzulässig beweiswürdigender Kritik am Gutachten des Sachverständigen Ing. B***** nicht dar, welche Straftat ihrer Ansicht nach anstelle des in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebenen Grundtatbestands der betrügerischen Krida hätte angenommen werden sollen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 8).

Die Behauptung, es sei noch nicht klar, ob die unmittelbare Täterin Manuela M***** (gegen die das Verfahren krankheitsbedingt ausgeschieden worden war) das angeschuldigte Delikt zumindest versucht habe, übergeht die bezugnehmenden Urteilskonstatierungen (US 8 ff, 16).

Die These hinwieder, eine Verurteilung der Beitragstäter setze den Abschluss des Strafverfahrens gegen die unmittelbare Täterin voraus, verfehlt eine methodische Ableitung aus dem Gesetz (Ratz WK-StPO § 281 Rz 588).

Die Ausführungen zum monierten Rücktritt vom Versuch aufgrund der Verzichtserklärung vom 2. April 1999 (inhaltlich Z 9 lit b) lassen einerseits die Urteilsannahmen über deren Erfolglosigkeit unberücksichtigt (US 19). Andererseits legen sie nicht dar, warum ein Verzicht auf die Mietrechte nach Zustellung der Anklageschrift am 24. März 1999 (Rs bei ON 21) eine freiwillige Abwendung des Erfolges darstellt.

Indem die Nichtigkeitswerber mehrfach bloß "aushilfsweise" bzw "um Wiederholungen zu vermeiden" ihr Vorbringen zu jeweils bestimmten Nichtigkeitsgründen auch zu anderen, namentlich zur Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, verstanden wissen wollen, verfehlen sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung der wesensmäßig verschiedenen, mithin im Einzelnen deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Nichtigkeitsgründe (13 Os 132, 140/01).

Soweit schließlich im Rahmen der Strafberufungen die Anwendung mangelnder Strafwürdigkeit der Taten nach § 42 StGB gefordert wird (inhaltlich Z 9 lit b), scheitert dieses Begehren bereits an der Strafdrohung des § 156 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die angemeldeten (ON 56), in der Folge nicht ausgeführten Berufungen "wegen Schuld", welche von der sogenannten "vollen" Berufung umfasst wird (vergleiche dazu Foregger/Fabrizy StPO8 § 463 Rz 3).

Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck (§ 285i StPO).

Da Manuela M***** nach Ausscheidung des sie betreffenden Verfahrens (S 11/III) nicht mehr verfahrensbeteiligt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die sie betreffende Rechtsmittelanmeldung (ON 56). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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