OGH 14Os56/02

OGH14Os56/0225.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Simon G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 (§ 107 Abs 1 und Abs 2) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Feber 2002, GZ 63 Hv 10/02d-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Simon G***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen bzw seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Handlungen beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, jeweils als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen wären, nämlich Angestellte der Firma "Telering" mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er die gefährliche Drohung beging, indem er mit Sprengmitteln drohte, und zwar

in der Nacht zum 2. September 2001 in zahlreichen Angriffen, indem er erklärte, dass Bomben im Verwaltungsgebäude der Firma "Telering" deponiert wären,

am 3. September 2001

gegen 15.55 Uhr, indem er gegenüber Edith T***** angab, Sprengstoff befinde sich in den Räumlichkeiten der Firma "Telering", gegen 16.39 Uhr, indem er Edith T***** erklärte, ein Paket mit Plastiksprengstoff befinde sich im Gebäude,

um 17.45 Uhr, indem er Gabriele A***** erklärte, ein braunes Paket mit Sprengstoff sei im Gebäude,

gegen 18.00 Uhr, indem er Gabriele A***** gegenüber angab, ein braunes Paket mit Sprengstoff sei nunmehr in den Räumlichkeiten der Firma "Telering",

in der Nacht zum 13. September 2001, indem er dem Angestellten Markus L***** in mehrfachen Telefonaten ankündigte, er werde nun "kommen, ihn abstechen bzw kommen und ihn umbringen,

am 18. September 2001

indem er Alexander M***** mitteilte, "er werde vorbeikommen" bzw "er

werde alle in die Luft sprengen",

indem er Nadja D***** mitteilte, "eine Bombe würde sich in einer Kiste im Haus befinden".

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Betroffenen Simon G***** aus dem Grund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Anträge auf Beweisaufnahmen zur Substituierbarkeit der stationären Unterbringung durch ambulante Maßnahmen zielten weder auf die Klärung von Begehung oder Subsumtion der Anlasstaten (Z 4) noch der Sanktionsbefugnisgrenzen (Z 11 erster Fall iVm Z 4). Deren Abweisung kann daher nur mit Berufung, nicht aber mit Verfahrensrüge geltend gemacht werden (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 322). Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

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