OGH 14Os55/03

OGH14Os55/0323.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über den Antrag des Verurteilten Hans Jürgen N***** auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesgerichtes Innsbruck, AZ 22 Hv 3/02v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Mai 2002, GZ 22 Hv 3/02v-61, wurde Hans Jürgen N***** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Zugleich wurde mit Beschluss dieses Gerichtes eine Entscheidung nach § 494a Abs 1 StPO gefällt.

Der Schuldspruch ist infolge der mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. November 2002, GZ 14 Os 114/02-6, erfolgten Zurückweisung der gegen das Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde rechtskräftig.

Nunmehr begehrt der Verurteilte mit einer beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingabe die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 StPO sowie eine außerordentliche Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Bewilligung der außerordentlichen Wiederaufnahme ist unzulässig.

Nur der Generalprokurator ist befugt, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg zu stellen. Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind nach § 362 Abs 3 StPO - ohne meritorische Prüfung (vgl 15 Os 99/92, 15 Os 167/99 uam) - von den Gerichten, bei denen sie einlaufen, stets "abzuweisen"; dies gilt daher auch für das Begehren des Verurteilten Hans Jürgen N*****.

Der zugleich gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 StPO wird dem gemäß § 357 Abs 1 StPO zuständigen Landesgericht Innsbruck zugeleitet.

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