OGH 14Os54/23g

OGH14Os54/23g27.6.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Obergruber LL.M. in der Strafsache gegen *O* wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 14. Februar 2023, GZ 28 Hv 45/22x‑127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00054.23G.0627.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* – soweit hier relevant –des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, zu I.B. durch Einbruch in eine Wohnstätte, weggenommen, und zwar

I.B. am 8. Februar 2022 in R* * W* Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von 6.308 Euro, indem sie zunächst das am Fenster des Wohnhauses angebrachte Fliegengitter entfernten, sodann das gekippte WC‑Fenster gewaltsam öffneten und über dieses und das Badezimmerfenster in das Gebäude einstiegen, und

II. am 1. März 2022 in N* * K* Schmuck im Gesamtwert von rund 1.000 Euro, indem sie durch die unversperrte Eingangstür ins Haus gelangten und die genannten Gegenstände mitnahmen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Das Schöffengericht gründete die Feststellungen zum jeweiligen Tatgeschehen auf den Umstand gemeinsamer An- und Abreise des Angeklagten und des Mittäters nach und aus Österreich zu den fraglichen Tatzeiträumen, die geständige Verantwortung des Mittäters in dem gegen diesen anhängig gewesenen Strafverfahren und die widersprüchlichen Angaben des Angeklagten und des Mittäters zum Grund der Fahrten nach Österreich sowie auf das von einem ungarischen Informanten zur Verfügung gestellte Lichtbild von Beutestücken, die sich kurz nach der Tat im Besitz des Angeklagten befunden hätten (US 6 ff).

[5] Die prozessordnungskonforme Darstellung der Tatsachenrüge (Z 5a) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0118780 [T1]) erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 481, 487). Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung anhand eigenständiger Beweiswerterwägungen die – von den Tatrichtern verworfene (US 8) – Glaubwürdigkeit der den Angeklagten entlastenden Aussage des Mittäters (als Zeuge in der Hauptverhandlung) behauptet und – vom Erstgericht abweichende (erneut US 8 f) – Schlüsse aus dessen früherer Aussage zieht (vgl RIS‑Justiz RS0100555). Gleiches gilt für die Bestreitungder „Zuverlässigkeit der Informanten“.

[6] Mit der Aussage des im Verfahren tätigen Organs der Kriminalpolizei über das (aus Sicht dieses Zeugen) Fehlen von belastenden Verfahrensergebnissen, wie etwa DNA‑Spuren, zeigt die weitere Rüge ebenso wenig erhebliche Bedenken auf (vgl RIS‑Justiz RS0128874) wie mit dem Umstand der Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen anderer Taten oder des Freispruchs von solchen.

[7] Der Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) zuwider lehnte das Erstgericht die Anwendung von § 43 Abs 1 und § 43a Abs 1 bis 3 StGB – ungeachtet der Erwähnung dieses Umstandes (US 11) – nicht wegen des Fehlens einer „Schuldeinsicht“, sondern bereits aus generalpräventiven Gründen ab (erneut US 11; RIS-Justiz RS0090897 [T3, T5]).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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