OGH 14Os44/13x

OGH14Os44/13x11.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Strafsache gegen Nikoloz K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 2, 130 erster, dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nikoloz K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 30. Jänner 2013, GZ 39 Hv 86/12m-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikoloz K***** des Verbrechens des „gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch“ nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 2, 130 erster, dritter und vierter Fall StGB (I) schuldig erkannt.

Danach hat er

I. fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

A) in V***** Gewahrsamsträgern der Susanne F***** GmbH

1) am 16. August 2012 drei Luxusuhren der Marke Rolex im Gesamtwert von 46.000 Euro;

2) am 13. Oktober 2012 einen Ring und ein Collier im Gesamtwert von 2.560 Euro;

B) in Wien

1) am 11. Oktober 2012 Gewahrsamsträgern der Firma Juwelier G***** fünf Uhren im Gesamtwert von 4.500 Euro;

2) zwischen 6. November 2012 und 7. November 2012 Gewahrsamsträgern eines in der L***** etablierten Unternehmens einen Goldring in nicht mehr feststellbarem Wert;

3) am 10. November 2012 Verfügungs-berechtigten eines im D***** etablierten Unternehmens Armbänder in nicht mehr feststellbarem Wert,

wobei er den Diebstahl an Sachen mit einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert von (zumindest) 53.000 Euro sowie durch Öffnen von Glasvitrinen, somit Behältnissen, mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel (I/A sowie I/B/1 und 2) und überdies „den schweren Diebstahl durch Einbruch“ in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die angemeldete (ON 42), in der Ausführung (ON 50) als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete und auf Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Mit dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe sich nicht mit der von ihm in der Hauptverhandlung relevierten Suchtgiftergebenheit auseinandergesetzt, spricht der Angeklagte bloß sein Tatmotiv, aber keine für den Schuldspruch oder für die Subsumtion entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0088761).

Entgegen dem der Sache nach erhobenen Einwand offenbar unzureichender Begründung (nominell Z 5 erster Fall und Z 11, der Sache nach Z 5 vierter Fall) der - im Übrigen keineswegs undeutlichen und mit dem ebenso unmissverständlichen Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; US 2 f) übereinstimmenden - Feststellungen zu einem 50.000 Euro übersteigenden (Mindest-)Wert der Diebesbeute (US 8), ist deren Ableitung aus den als glaubwürdig angesehenen Angaben des Zeugen Peter F***** zum Verkaufspreis der gestohlenen Wertgegenstände (ON 39 S 9 f; vgl dazu RIS-Justiz RS0093813, RS0093936, RS0093779) und den Schadensaufstellungen der Geschädigten (ON 35a, ON 2 S 97 f in ON 11; US 13) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Mit eigenständigen Erwägungen zur von den Tatrichtern solcherart empirisch einwandfrei und logisch nachvollziehbar vorgenommenen Bewertung der vom Schuldspruch I/A/1 umfassten Uhren bekämpft die Beschwerde vielmehr bloß hier unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne Urteilsdefizite im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419, 421, 437, 444 und 467) aufzuzeigen.

Der Strafausspruch ist nichtig (Z 11), wenn das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten (erster Fall), beim Sanktionsausspruch eine oder mehrere für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt (zweiter Fall) oder in unvertretbarer Weise Fallnormen zur Strafbemessung herangezogen hat, welche mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen sind, oder Grundrechtsverstöße in unvertretbarer Weise nicht anerkannt oder ausgeglichen hat (dritter Fall; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 662). Die Kritik an der nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung zu Unrecht unterbliebenen Berücksichtigung des von ihm behaupteten Tatmotivs (Beschaffungskriminalität) stellt demnach bloß ein Berufungsvorbringen dar (vgl RIS-Justiz RS0116960).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die angemeldete (ON 43), im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich jedoch nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Bleibt mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO hinsichtlich der rechtlichen Unterstellung auch unter die Qualifikation nach § 130 erster Fall StGB anzumerken, dass eine Analyse der Gesamtheit des aus Tenor und Gründen bestehenden Urteils (vgl US 6 f, 9 f, 12 f und 16) den Willen der Tatrichter hinreichend erkennen lässt, die gewerbsmäßige Absicht des Angeklagten auch hinsichtlich der Begehung des (mit den übrigen Taten realkonkurrierenden; vgl RIS-Justiz RS0113904) nicht durch Einbruch begangenen Diebstahls von Armbändern unbestimmten Werts (I/B/3) festzustellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).

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