OGH 14Os34/19k (RS0132557)

OGH14Os34/19k9.4.2019

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird, setzt gemäß § 54 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 erster Satz StGB eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus.  Deliktisches Verhalten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit – also die Begehung einer (bloß) mit Strafe bedrohten Handlung – scheidet hingegen als Widerrufsgrund und demnach auch als Voraussetzung für eine Probezeitverlängerung aus.

Normen

StGB §53 Abs1
StGB §54 Abs1
StGB §54 Abs2
StPO §494a Abs1

14 Os 34/19kOGH09.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20190409_OGH0002_0140OS00034_19K0000_001

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