OGH 14Os26/98

OGH14Os26/9810.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ali Ö***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mohammed K***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 18. März 1997, GZ 3 Vr 240/96-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils von Amts wegen wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten Mohammed K*****, Ali Ö*****, Kalechukwu A*****, Andreas L*****, Erdnic K***** und Elzedin M***** betreffenden Schuldsprüchen A I 1, A II 2 und B und demgemäß auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft der Angeklagten Ali Ö***** und Kalechukwu A*****), aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Mohammed K***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Soweit hier von Bedeutung wurden Mohammed K*****, Ali Ö*****, Kalechukwu A*****, Andreas L*****, Erdnic K***** und Elzedin M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten "minderschweren" Raubes nach § 142 (Abs 1 und) Abs 2 und § 15 StGB (A I 1, A II 2) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 26. Jänner 1996 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken (A) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung "durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben" fremde bewegliche Sachen (I 1) "weggenommen beziehungsweise abgenötigt" nämlich dem Thomas T***** eine nahezu volle Packung Zigaretten Marke "Marlboro Light", und (II 2) "wegzunehmen bzw abzunötigen versucht", nämlich dem Thomas T***** und dem Eugen L*****, indem sie von ihnen Geld verlangten und die Geldbörse des Eugen L***** durchsuchten, jedoch kein Bargeld vorfanden, sowie (B) unmittelbar danach den Thomas T***** und den Eugen L***** durch gefährliche Drohung, indem sie die beiden fragten, ob sie die "Bullen" anrufen wollten, und ihnen eine Gaspistole an die Schläfe hielten, wobei sie sinngemäß äußerten: "So, nur damit wir uns auskennen!", zur Unterlassung der telefonischen Verständigung der Polizei sowie des Vaters von Thomas T***** von den soeben verübten Straftaten zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammed K***** ist schon aus Z 9 lit a berechtigt.

Hinsichtlich der Schuldsprüche A I 1 und A II 2 mangelt es, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, an jeglicher Feststellung über die Anwendung einer qualifizierten Drohung (oder von Gewalt gegen eine Person) als Tatbegehungsmittel nach § 142 Abs 1 StGB (US 3f, 8f; s dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 8). Der allgemeine Hinweis im Urteilstenor auf eine Tatbegehung "durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben" (US 3) entspricht nur der Verfahrensanordnung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO und ist allenfalls in der Lage, den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen zu verdeutlichen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 46), vermag aber unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und b sowie Z 10 des § 281 Abs 1 StPO fehlende Feststellungen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) nicht zu ersetzen.

Überdies hat das Erstgericht - sieht man von der konstatierten Wegnahme der Zigarettenpackung durch den Angeklagten Ö***** ab - keine konkreten Beteiligungshandlungen eines der Angeklagten festgestellt. Ferner fehlt es an entsprechenden Feststellungen zum Vorsatz, insbesondere zur Abnötigung mittels Drohung.

Auch hinsichtlich des Schuldspruchs B mangelt es an der Konstatierung konkreter Tathandlungen der einzelnen Angeklagten und eines entsprechenden Vorsatzes.

Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel, von denen neben dem Nichtigkeitswerber auch die genannten Mitangeklagten betroffen sind (§ 290 Abs 1 StPO), war spruchgemäß eine partielle Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO).

Die Berufung des Angeklagten Mohammed K***** ist infolge Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos.

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