European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00026.17F.0523.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Dezember 2016, GZ 28 Ns 36/16m‑2, mit dem über einen Ablehnungsantrag des Genannten entschieden worden war, zurück.
Seine dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS‑Justiz RS0124936). Diese Voraussetzung liegt gegenständlich nicht vor.
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