OGH 14Os26/08t (RS0123477)

OGH14Os26/08t15.4.2008

Rechtssatz

Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ist das berichtigte Urteil (§ 270 Abs 3 letzter Satz StPO) neuerlich zuzustellen, wodurch die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (§ 467 Abs 1 StPO) nochmals ausgelöst wird.

Normen

StPO §270
StPO §271 Abs7

14 Os 26/08tOGH15.04.2008
11 Os 19/09tOGH21.04.2009

Beisatz: Eine Verknüpfung der Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung mit dem Beginn der Rechtsmittelausführungsfrist - durch eine Erweiterung des § 285 Abs 1 StPO - wurde gerade nicht normiert. (T1)

12 Os 102/09fOGH27.08.2009

Vgl auch

13 Os 187/08mOGH14.01.2010

Vgl; Beisatz: Wurde aber aufgrund einer bloß Rechtsmittelerklärungen, solcherart der Sache nach gerade nicht das Hauptverhandlungsprotokoll im Sinn des § 271 StPO betreffenden Berichtigung das Hauptverhandlungsprotokoll erneut zugestellt, hat dies - anders als im Fall des § 271 Abs 7 letzter Satz StPO - keinen Einfluss auf den Lauf der Frist zur Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. (T2)

13 Os 7/20hOGH26.02.2020

Dokumentnummer

JJR_20080415_OGH0002_0140OS00026_08T0000_003

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