OGH 14Os25/00

OGH14Os25/0021.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nebojsa B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 (erster und zweiter Fall) StGB, AZ 38 E Vr 1.751/99 des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 18. Jänner 2000 (ON 6), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, und des Verteidigers Dr. Waldeck, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. Jänner 2000, GZ 38 E Vr 1.751/99-6, verletzt in der bedingten Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB.

Text

Gründe:

Mit dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. Jänner 2000, GZ 38 E Vr 1.751/99-6, wurde Nebojsa B***** zweier Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 (erster und zweiter Fall [§ 81 Z 2]) StGB (schwere Verletzung zweier Personen: vgl RZ 1999/68) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurtelt, von der gemäß § 43a "Abs 1" StGB ein Teil von zwei Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner (auf Anregung des Einzelrichters) zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, sieht § 43a Abs 3 StGB die bedingt Nachsicht eines Teiles einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nicht vor. Mit dieser Feststellung hat es sein Bewenden (§ 292 StPO).

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