OGH 14Os22/10g

OGH14Os22/10g13.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raffaele S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2006, GZ 122 Hv 29/06p-8, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Seidl, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2006, GZ 122 Hv 29/06p-8, verletzt § 43a Abs 2 StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Raffaele S***** wird nach § 107 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 (sechzig) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 15 (fünfzehn) Euro festgesetzt wird.

Die Freiheitsstrafe wird unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren beginnend mit 12. Mai 2006 bedingt nachgesehen.

Text

G r ü n d e :

Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2006, GZ 122 Hv 29/06p-8, wurde Raffaele S***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Der - unter inhaltlicher Anwendung des § 43a Abs 2 StGB erfolgte Strafausspruch lautet: „7 Monate Freiheitsstrafe, davon 5 (fünf) Monate bedingt, 2 (zwei) Monate unbedingt, die gemäß § 37 Abs 2 (richtig: Abs 1) iVm § 43a Abs 1 (richtig: Abs 2) StGB in eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 15 Euro umgewandelt werden (insgesamt: 1.800 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage); Probezeit: 3 (drei) Jahre“.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Strafausspruch verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in § 43a Abs 2 StGB. Demnach ist, falls auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen, anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu verhängen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 StGB bedingt nachgesehen werden kann.

Anders als in den Fällen des § 43a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 StGB, in denen die Strafe zunächst der Höhe nach auszusprechen und sodann zu bestimmen ist, welcher Teil davon bedingt nachgesehen wird, ist bei der in § 43a Abs 2 StGB vorgesehenen Strafenkombination das ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommende Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe im Urteilsspruch nicht anzuführen, sondern sind unmittelbar eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen (RIS-Justiz RS0091949; RZ 1995/86 mwN).

Die spruchmäßige Hervorhebung des Ausmaßes der gedachten Freiheitsstrafe von sieben Monaten widerspricht sohin § 43a Abs 2 StGB und gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weil damit ein scheinbar höherer Grad strafrechtlichen Tadels zum Ausdruck gebracht wird (RIS-Justiz RS0091959), sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

Da das in Beschwerde gezogene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien bereits in Rechtskraft erwachsen und damit die Probezeit in Gang gesetzt worden war, wurde der Beginn der Probezeit (mit lediglich deklarativer Wirkung, siehe Ratz, WK-StPO § 290 Rz 55) mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils erster Instanz festgehalten (vgl RIS-Justiz RS0092039).

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