OGH 14Os22/01

OGH14Os22/0127.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 131 erster Fall und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 18. Oktober 2000, GZ 20 Vr 36/00-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus A***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 131 erster Fall und 15 StGB (A) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er

A. fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

I. durch Einbruch weggenommen

1) in der Nacht zum 13. Feber 1999

a) in Münchendorf

aa) Gewahrsamsträgern der Gemeinde durch Aufbrechen eines Bürofensters und teilweise durch Öffnen eines Tresors mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Bargeld und Schmuck im Gesamtwerte von 36.500 S,

bb) Gewahrsamsträgern des Landeskindergartens durch Einbruch in diesen 3.840 S Bargeld,

b) in Maria Lanzendorf Gewahrsamsträgern der Gemeinde durch Einbruch in das Gemeindeamt Bargeld und Briefmarken im Gesamtwert von 1.686 S,

c) in Lanzendorf Gewahrsamtsträgern der Gemeinde durch Aufbrechen eines Bürofensters des Gemeindeamtes 163 S,

2) am 21. Dezember 1999 in Gablitz dem Karl Sch***** durch Einbruch in das Hotelrestaurant Hohnecker 35.000 S Bargeld, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat den Karl Sch***** durch Vorhalten einer Pistole mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedrohte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten,

3) am 12. Jänner 2000 in Strengberg dem Stefan V***** durch Aufbrechen eines Bürofensters des Sporthotels V***** 3.000 S Bargeld;

II. wegzunehmen versucht, und zwar am 25. Feber 2000 in Wien Gewahrsamsträgern der Firma L***** vier Playstation-Spiele im Gesamtwert von 2.887 S;

B. in Wien die Gordana A***** durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

1) am 3. August 1999, wobei die Genannte eine Prellung der Stirn mit Bluterguss und kurzer Bewusstlosigkeit, Schwellungen an beiden Augen, Würgemale am Hals und Lockerung eines Zahnes im rechten Oberkiefer erlitt,

2) am 20. September 1999, wobei die Genannte eine Schwellung im Bereich der Oberlippe erlitt,

3) am 6. Jänner 2000, wobei die Genannte eine Prellung im Brustbereich erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die der Sache nach gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider liegt in den Ausführungen der Urteilsgründe (US 14) einerseits, dass der Vergleich der Fußspuren "keinen direkten Beweis für die Täterschaft des Angeklagten" erbracht habe, zumal Schuhe des Täters als Vergleichsmaterial nicht zur Verfügung gestanden seien, und andererseits, dass sich aus dem Untersuchungsbericht (erkennbar gemeint: hinsichtlich der Schuhspuren) und der glaubwürdigen Aussage der Zeugin R***** ein weiterer Hinweis dahin ergebe, dass die Diebstähle A I 2 (Gablitz) und 3 (Strengberg) von ein und demselben Täter begangen wurden, kein Widerspruch, zumal ein Vergleich der vom Täter an zwei verschiedenen Tatorten zurückgelassenen Schuhspuren keiner Schuhe bedarf und der unmittelbare Bezug zur Täterschaft des Angeklagten nach der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes logisch und empirisch einwandfrei dadurch hergestellt ist, dass der Zeuge Karl Sch***** (US 6, 9) den Angeklagten, mit dem er beim Einbruch in sein Hotel in Gablitz (A I 2) zusammengetroffen war, als Täter wiedererkannt hatte (US 6, 9).

Ebenfalls nicht im Recht ist der Beschwerdeführer, indem er die unterbliebene Aufzählung des DNA-Gutachtens (ON 31), auf welches das Erstgericht seine Beweiswürdigung stützte, in der Zusammenstellung der Beweismittel eingangs der Entscheidungsgründe kritisiert, wird doch den nichtigkeitsrelevanten Anforderungen an die Urteilsgründe durch die vom Beschwerdeführer selbst genannten späteren Urteilshinweise auf die Sicherstellung einer Zigarettenkippe am Tatort (US 7) und die vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchungen, bei denen eine Merkmalsübereinstimmung festgestellt wurde, die auf den Angeklagten als Raucher der Zigarette hinweist (US 12), Genüge getan.

Das Schöffengericht gründete seine Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten bei den Einbruchsdiebstählen A I 1 insbesondere darauf, dass die am Tatort Gemeindeamt Münchendorf in der Nähe des aufgebrochenen Fensters sichergestellte Zigarettenkippe nach dem Ergebnis der DNA-Analyse - wie erwähnt - vom Angeklagten stammte, in Verbindung damit, dass alle vier Einbrüche in ein und derselben Nacht an nahe beieinander gelegenen Tatorten verübt wurden, sowie eine gleichartige Vorgangsweise, nämlich ein Aufbrechen von Fenstern mittels eines Schraubenziehers, aufweisen (US 12). Die Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Diebstähle A I 2 und 3 wurde nach den Urteilsgründen insbesondere auf die Aussage des Zeugen Karl Sch*****, der den am Tatort bei der Tatausführung angetroffenen Angeklagten später wiedererkannt hatte (A I 2), bzw auf den Umstand gegründet, dass der Angeklagte beim Eintreffen der Gendarmerie zur Tatzeit seinen Geländewagen, in dem sich typisches Diebswerkzeug befand, mit angestecktem Zündschlüssel in unmittelbarer Tatortnähe abgestellt gehabt hatte. Bei diesen Urteilsausführungen kann keine Rede von den behaupteten offenbar unzureichenden Gründen (Z 5) sein. Daran ändert auch nichts, dass die kriminaltechnische Untersuchung der im Kraftfahrzeug des Angeklagten gefundenen Werkzeuge auf von den Tatorten stammende Lackspuren kein positives Ergebnis brachte. Beim weiteren Einwand einer Aktenwidrigkeit verkennt der Beschwerdeführer deren Wesen; sie kann nämlich nicht in einer bestimmten Bewertung von Beweisergebnissen bestehen, sondern liegt nur dann vor, wenn die Tatrichter den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben.

Unzutreffenderweise vermisst der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Einbruchsqualifikation und eines gewerbsmäßigen Vorgehens. Erstere kommt erkennbar schon in der Darstellung der Tatabläufe bei den Einbruchsdiebstählen zum Ausdruck und wird darüber hinaus etwa auch durch den (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gegebenen) Hinweis, dass der Angeklagte "die Einbrüche in gewerbsmäßiger Absicht beging" (US 14) getroffen, während letzteres ausdrücklich schon im Urteilstenor (US 2) iVm den Gründen (siehe auch obiges Zitat in US 14) ihren Niederschlag findet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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