Normen
14 Os 21/19y | OGH | 25.06.2019 |
Beisatz: Keine Beschränkung auf Informationsquellen der Behörde des nutzenden Beamten oder von Strafverfolgungsbehörden. (T1)<br/>Beisatz: Ob die Nutzung im Wege unmittelbarer Abfrage (elektronischer Datenbanken) oder durch schriftliches oder mündliches (telefonisches) Auskunftsersuchen erfolgt, ist nicht von Bedeutung. (T2) |
14 Os 29/20a | OGH | 21.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Die Beischaffung eines dem Fortführungsantrag zugrunde liegenden und im Stadium des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft geführten Strafakts vom (im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) zur Führung zuständigen Gericht fällt – auch wenn der Akt zwischenzeitig weitere Bestandteile enthält – infolge bloßer Nutzung behördeninterner Informationsquellen nicht unter „Ermittlungen oder Beweisaufnahmen“ und daher nicht in den Regelungsbereich des § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T3) |
12 Os 23/20d | OGH | 10.09.2020 |
Gegenteilig |
12 Os 92/21b | OGH | 23.03.2022 |
Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind (nur) jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Demgemäß ist die Beischaffung eines Gerichtsaktes durch die Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme – anders als die Einsichtnahme in die (gesamte) VJ oder die Abfrage des Strafregisters – nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle im Sinn dieser Bestimmung anzusehen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20190625_OGH0002_0140OS00021_19Y0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)