OGH 14Os21/19y (RS0132639)

OGH14Os21/19y25.6.2019

Rechtssatz

Behördeninterne Informationsquellen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO sind alle Aufzeichnungen oder Speicherungen von Informationen, die bereits Gegenstand der Datenverarbeitung irgendeiner Behörde waren.

Normen

StPO §91 Abs2

14 Os 21/19yOGH25.06.2019

Beisatz: Keine Beschränkung auf Informationsquellen der Behörde des nutzenden Beamten oder von Strafverfolgungsbehörden. (T1)<br/>Beisatz: Ob die Nutzung im Wege unmittelbarer Abfrage (elektronischer Datenbanken) oder durch schriftliches oder mündliches (telefonisches) Auskunftsersuchen erfolgt, ist nicht von Bedeutung. (T2)

14 Os 29/20aOGH21.07.2020

Vgl; Beisatz: Die Beischaffung eines dem Fortführungsantrag zugrunde liegenden und im Stadium des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft geführten Strafakts vom (im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) zur Führung zuständigen Gericht fällt – auch wenn der Akt zwischenzeitig weitere Bestandteile enthält – infolge bloßer Nutzung behördeninterner Informationsquellen nicht unter „Ermittlungen oder Beweisaufnahmen“ und daher nicht in den Regelungsbereich des § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T3)

12 Os 23/20dOGH10.09.2020

Gegenteilig

12 Os 92/21bOGH23.03.2022

Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind (nur) jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Demgemäß ist die Beischaffung eines Gerichtsaktes durch die Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme – anders als die Einsichtnahme in die (gesamte) VJ oder die Abfrage des Strafregisters – nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle im Sinn dieser Bestimmung anzusehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20190625_OGH0002_0140OS00021_19Y0000_001

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