OGH 14Os20/88 (RS0095067)

OGH14Os20/8827.4.1988

Rechtssatz

Zur Tatbestandsverwirklichung ist die Herbeiführung einer konkreten Gemeingefahr erforderlich. Konkret ist die Gemeingefahr dann, wenn diese nicht bloß allgemein, sondern auch und gerade im besonderen Fall die Möglichkeit des schädlichen Erfolges besorgen läßt.

Normen

StGB §176

14 Os 20/88OGH27.04.1988

Veröff: SSt 59/27

14 Os 87/99OGH14.09.1999

Auch; Beisatz: Hier: Gefahr einer Massenkarambolage wegen Fahrstrecke von zirka 3 km und Wendemanöver, wobei mindestens 20 Personen konkret gefährdet wurden. (T1)

14 Os 128/02OGH14.01.2003

nur: Zur Tatbestandsverwirklichung ist die Herbeiführung einer konkreten Gemeingefahr erforderlich. (T2)

14 Os 32/17pOGH05.09.2017

Vgl; Beisatz: Konkrete Gefährdung als Deliktserfolg liegt dann vor, wenn die (vom Tatbestand umschriebenen) Handlungsobjekte tatsächlich (und nicht bloß potentiell) in den Wirkungsbereich der gefährlichen Handlung geraten sind und beinahe verletzt, getötet, beschädigt oder zerstört wurden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0140OS00020_8800000_002

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