OGH 14Os2/07m

OGH14Os2/07m19.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zoran J***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und Abs 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Zoran J*****, Boban S***** und Dejan D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2006, GZ 041 Hv 47/05p-764, sowie die Beschwerde des Angeklagten Dejan D***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Zoran J*****, Boban S***** und Dejan D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche enthaltenden - Urteil wurden (ua) Zoran J***** des als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG (A./1./a./), des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a erster Fall StGB (B./) sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (D./), Boban S***** des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (C./) sowie Dejan D***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 2 SMG (A./1./f./) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall (C./) schuldig erkannt.

Danach haben, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung, „in Wien

A./ den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift mit durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ('Straßenqualität') 1./ gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt oder zur gewerbsmäßigen Inverkehrsetzung durch andere beigetragen, und zwar a./ Zoran J***** als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen

ab./ von Anfang 2001 bis 30. Oktober 2004 zur gewerbsmäßigen Inverkehrsetzung von 270 kg Marihuana dadurch gewerbsmäßig beigetragen, indem er Milorad P***** sowie weitere nicht näher bekannte Lokalmanager des Lokales 'G*****' einsetzte, um die gewerbsmäßige und den bestehenden Vorschriften zuwiderlaufende Inverkehrsetzung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) deutlich übersteigenden Quantität sicherzustellen;

ac./ zur gewerbsmäßigen Inverkehrsetzung von 150 kg Marihuana dadurch gewerbsmäßig beigetragen, indem er Anfang 2003 bis 30. Oktober 2004 Veran M***** sowie weitere nicht näher bekannte Lokalmanager des Lokales 'Ch*****' einsetzte, um die gewerbsmäßige und den bestehenden Vorschriften zuwiderlaufende Inverkehrsetzung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) deutlich übersteigenden Quantität sicherzustellen;

f./ Dejan D***** als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen eine die Voraussetzungen des § 28 Abs 6 SMG erfüllende Gesamtmenge, indem er fa./ von Ende 2003 bis 30. Oktober 2004 in wiederholten Angriffen insgesamt eine Menge von 0,5 kg Marihuana an Heval Su***** bzw an die jeweils Verantwortlichen des Lokales 'L*****' zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an Endabnehmer übergab bzw verkaufte;

fb./ im Jahr 2004 zu wiederholten Malen jeweils 250 g Marihuana an die abgesondert verfolgte Jana Fe***** übergab;

fc./ von Mai bis Oktober 2004 in wiederholten Angriffen insgesamt 20 g Marihuana an den abgesondert verfolgten Canan Sa***** verkaufte;" B./ Zoran J***** eine Organisation gegründet, die mehrere Lokale, die in der Suchtgiftszene als Marihuana-Umschlagplätze bekannt waren, betrieb und ein Netz von Lokalmanagern, Suchtgiftlieferanten, Dealern, Aufpassern und Kassierern zum gewerbsmäßigen Verkauf übergroßer Mengen Marihuana unterhielt, Konkurrenten oder potentielle 'Verräter' einschüchtern ließ und durch Installierung zahlreicher Mittelsmänner, häufiges Wechseln ihrer Mobiltelefone, Verwendung von Codewörtern und große Personalfluktuation sich vor der Verfolgung durch die Behörden schützen wollte, somit eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmittel ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, um andere zu korrumpieren und einzuschüchtern sowie sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, durch die Begehung von strafbaren Handlungen im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser Organisation oder auf andere Weise in dem Wissen, dadurch die Organisation oder deren strafbare Handlungen zu fördern, gegründet, indem er seit dem Jahr 2001 bis Ende Oktober 2004 mehrere solcher Lokale übernahm und das in der oben beschriebenen Form aufgebaute Netz von Lokalmanagern, Suchtgiftlieferanten, Dealern, Aufpassern und Kassierern installierte, hohe Einnahmen erzielte und den Betrieb seiner Lokale untereinander organisierte und akkordierte; C./ Boban S***** und Dejan D***** sich an der unter Punkt B./ genannten Organisation durch die Begehung von strafbaren Handlungen im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung oder auf andere Weise in dem Wissen, dadurch die Organisation oder deren strafbare Handlungen zu fördern, als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), und zwar:

3./ Boban S***** zumindest von Ende 2003 bis Oktober 2004, indem er an Schmuggelfahrten von Marihuana nach Österreich sowie an der Verteilung des Suchtgiftes in Wien mitwirkte bzw diese koordinierte und die Zwischenlagerung organisierte;

5./ Dejan D***** zumindest von Ende 2003 bis Ende Oktober 2004 durch die unter A./1./f./ angeführten Taten sowie dadurch, dass er an Fahrten zum Schmuggel von Marihuana nach Österreich sowie an der Verteilung des Suchtgiftes in Wien mitwirkte bzw diese koordinierte. Dagegen wenden sich die gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten, wobei Zoran J***** die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5, 9 lit a und 11, Boban S***** jene der Z 5 und 9 lit a und Dejan D***** jenen der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht.

Die Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran J*****:

Der zunächst herangezogene Nichtigkeitsgrund der Z 3 wird entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) auf die nicht substanziierte bloße Behauptung gestützt, dass die Zeugen Sh*****, Z***** und F***** entgegen „§ 152 StPO" zu Unrecht zur Aussage verhalten worden seien. Die Beschwerde geht nicht darauf ein, weshalb ihnen ein Entschlagungsrecht zugestanden sein sollte. Demnach verschließt sich das Vorbringen einer argumentationsbezogenen Erörterung. Davon abgesehen ist auf das auf § 152 iVm § 248 Abs 1 erster Satz StPO gestützte Vorgehen des Erstgerichtes zu verweisen (S 177 und 217 in Band 51, 159 in Band 52; US 79 f).

Die Verfahrensrüge (Z 4) rügt die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Beischaffung einer Auskunft des Sportstättenvereins Ma*****, wonach die Angeklagten unter dem Namen Cafe P***** dort Fußball gespielt haben" (S 167/XLII). Durch das Zwischenerkenntnis wurden jedoch keine Verteidigungsrechte verletzt. Weder lag es auf der Hand noch war es dem Beweisantrag zu entnehmen, inwieweit das Beweisthema für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Ein Nachtrag in der Beschwerdeausführung muss wegen des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbotes außer Betracht bleiben.

Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht zielführend:

Entgegen der Beschwerde (Z 5 dritter Fall) besteht kein Widerspruch zwischen der Feststellung, dass spätestens seit dem Jahr 2003 alle dem Angeklagten zuzurechnenden Lokale (G*****, Ch*****, L*****, Caffe Je***** und T*****) in den Handel mit Cannabisprodukten eingebunden waren (US 28), und der Konstatierung, dass in einem dieser Kaffeehäuser, nämlich im „G*****", bereits Anfang 2001 mit Suchtgifthandel begonnen wurde (US 6 iVm US 38).

Dem Urteil ist weiters der Beschwerde zuwider klar zu entnehmen, dass dem Angeklagten J***** eine Unterstützung des Suchtgiftverkaufs im Lokal „G*****" in der Zeit von Anfang 2001 bis 30. Oktober 2004 angelastet wird (US 6 iVm US 38).

Der Umstand, dass Milorad Pe***** von August 2002 bis August 2004 Pächter dieses Lokals war, läuft dem nicht zuwider, wird doch dem Angeklagten J***** unter anderem gerade angelastet, Vertrauenspersonen (wie eben Milorad Pe*****) als Lokalmanager eingesetzt zu haben, um so den gewerbsmäßigen Suchtgiftverkauf zu gewährleisten (vgl auch US 31).

Das Urteil enthält durchaus klare Feststellungen zu Art, Menge und Reinheitsgehalt des im Lokal „G*****" verkauften Suchtgifts (US 38 iVm US 41).

Hinsichtlich der von den Tatrichtern genannten Verwendung einer „Codesprache" bei Vorbereitung und Durchführung der Suchtgiftgeschäfte wendet sich der Beschwerdeführer mit eigenen Beweiswerterwägungen, ohne einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 anzusprechen.

Auch die im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behaupteten Begründungsfehler (der Sache nach Z 5) liegen nicht vor. Ob die Kellnerin Yrina K***** Mitglied der kriminellen Organisation (siehe Punkt B./ und C./ des Schuldspruches) war oder ob die Vergewaltigung der Leila Ko***** dieser Organisation zuzurechnen ist, betrifft keine für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage erhebliche Tatsache.

Die Erörterung einzelner aus dem Zusammenhang gerissener Teile der Beweiswürdigung (US 47) orientiert sich nicht wie geboten an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Die Feststellung, dass auch das Lokal „Ch*****" in den Verantwortungsbereich des Angeklagten Zoran J***** gehörte, begründeten die Tatrichter unter Bezugnahme auf mehrere Telefongespräche des Genannten mit Vladimir V***** und Robert Ku***** mängelfrei (siehe US 52 f).

Die Einwände gegen die Berechnungsmethode des Erstgerichtes hinsichtlich der Menge des verkauften Suchtgiftes betreffen keine entscheidende Tatsache, lassen sie doch eine verkaufte Suchtmittelmenge im Ausmaß des § 28 Abs 4 Z 3 SMG unberührt. Der Einwand (Z 5 zweiter Fall), die Tatrichter hätten die Aussage des Zeugen Michael Gl***** über die Zahlungsrückstände des Angeklagten betreffend die von ihm geleasten Fahrzeuge bei Annahme eines aufwändigen, durch Suchtgiftgeschäfte finanzierten Lebenswandels nicht berücksichtigt, ist teils aktenwidrig, teils nicht zielführend. Denn aus der Aussage des Polizeibeamten ergibt sich, dass der PKW Mercedes CL 500 des Beschwerdeführers (Kaufpreis 90.481 Euro) mit 19. Jänner 2004 ausbezahlt war und daher in seinem Eigentum stand. Lediglich mit den Leasingraten für seinen Ferrari 348 TS (Kaufpreis 62.992 Euro) war der Angeklagte im Rückstand, sodass das Fahrzeug im April 2004 im Vorbehaltseigentum der Leasinggesellschaft stand (S 273/XLI).

Aus welchen Gründen dieser Umstand allerdings der Urteilsannahme, Zoran J***** hätte hohe Erlöse aus dem Suchtmittelverkauf erzielt, entgegenstehen sollte und daher erörterungsbedürftig gewesen wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch aus dem Zusammenhang nicht zu ersehen.

Das Erstgericht ist im Übrigen ohnehin davon ausgegangen, dass das Lokal „G*****" auch dem Angeklagten Vladimir La***** zuzurechnen war und von diesem für den gemeinsamen Suchtgifthandel zur Verfügung gestellt wurde (US 6 iVm US 31 f), sodass für die Tatrichter keine Veranlassung bestand, sich mit der diesbezüglichen Aussage des Zeugen Erich H***** auseinander zu setzen, zumal sich daraus kein Anhaltspunkt dafür ergibt, das genannte Lokal wäre nicht in den Verantwortungsbereich des Angeklagten gefallen.

Weshalb der im Urteil angeführten Zuordnung des Lokals „Ch*****" in diesen Verantwortungsbereich die Aussage des Zeugen Erich H***** über die Observationsergebnisse (insbesondere S 293, 295/LI) entgegenstehen sollte und diese daher gesondert hätte erörtert werden müssen, ist nicht nachvollziehbar.

Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel auf, soweit er unter eigener Betrachtung der nur wenige Tage umfassenden Observationsergebnisse zu dem Ergebnis kommt, dass sein Suchtmittelhandel im Lokal „G*****" bloß an einigen Tagen stattgefunden habe, die umgesetzten Suchtmittelmengen nicht feststellbar seien und ihm der Suchtgifthandel in diesem Lokal nicht zugeordnet werden könne.

Warum die Zeugenaussage des Andre B***** (S 327, 329/LI), wonach es lediglich einige überwachte Telefongespräche gab und nicht tausende, der Entlastung des Beschwerdeführers dienen könnte und die darauf nicht näher eingehende Beweiswürdigung unvollständig sei, lässt die Beschwerde offen.

Gleiches gilt für den Einwand, das Fehlen einer konkret feststellbaren höheren Organisationsebene (über den Lokalbesitzern) sowie die Übernahme mehrerer für den Suchtgifthandel vorgesehener Lokale durch den Angeklagten J***** stehe der Zuordnung des in den Lokalen „G*****" und „Ch*****" konkret vorgenommenen Suchtgiftverkaufs an ihn entgegen. Die Beschwerde bringt dazu nichts vor.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zielt unter Anführung einer eine isoliert betrachteten Urteilspassage (US 28) zum Schuldspruch A./1./a./ab./ auf Freispruch des Angeklagten betreffend Zeitraum Anfang 2001 bis Ende 2003. Dabei orientiert sich die Beschwerde nicht wie geboten am gesamten Urteilssachverhalt.

Mit dem Vorbringen, die Abschöpfungs- und Verfallsaussprüche wären iSd Z 11 zweiter Fall nichtig, weil er ein legales Einkommen aus dem Getränkeverkauf erzielt und das Erstgericht im Übrigen seine schlechte finanzielle Situation nicht berücksichtigt habe, geht der Angeklagte über die in §§ 20 und 20b StGB normierten Voraussetzungen für die vermögensrechtlichen Anordnungen hinweg. Außerdem vernachlässigt er die Konstatierungen, wonach er aus den Suchtgiftgeschäften beträchtliche Profite lukrierte, zumindest 200.000 Euro, und der PKW Mercedes 500 CL AMG der Verfügungsgewalt der kriminellen Organisation unterlag (US 46 iVm US 85).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Boban S*****:

Die seiner Mängelrüge (Z 5) reklamiert einen Widerspruch zwischen der Verurteilung dieses Angeklagten wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation durch Erbringen organisatorischer oder logistischer Leistungen im Zusammenhang mit dem Schmuggel und der Verteilung von Suchtgift einerseits und dem Freispruch vom Vorwurf, selbst Marihuana geschmuggelt und in Verkehr gesetzt bzw zu derartigen Taten anderer beigetragen zu haben, andererseits. Doch wird ihm, woran der Einwand vorbei geht, als Beteiligung an der kriminellen Organisation nicht die Begehung konkreter strafbarer Handlungen im Rahmen der kriminellen Ausrichtung angelastet, sondern eine Beteiligung auf andere Weise, in dem Wissen, dadurch die Organisation oder deren strafbare Handlungen zu fördern (vgl § 278 Abs 3 StGB). Der Schuld- und der Freispruch betreffen demnach verschiedene Taten.

Der Beschwerde zuwider konnten die Tatrichter die Beteiligung des Boban S***** an der Organisation auf Grund der belastenden Angaben des Miodrag Pa*****, dessen Glaubwürdigkeit in diesem Punkt sie eingehend und nachvollziehbar begründeten (US 68), im Zusammenhang mit der korrespondierenden Aussage des Angeklagten Vladimir La***** konstatieren, der ausdrücklich erklärte, dass der Beschwerdeführer bei den Suchtgiftgeschäften mit J***** zusammenarbeitete (S 67/VIII). Von einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) kann keine Rede sein; die Tatrichter berücksichtigten in der der Beweiswürdigung durchaus die vorgelegten Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten, seinen Aufenthalt im Inland und seine Mobiltelefonnummer (US 68 f), erachteten sie jedoch nicht als entlastend. Weshalb die Eigentumsverhältnisse am Mercedes 500 CL AMG (US 46) einer Verfügungsmacht der kriminellen Organisation an diesem Fahrzeug entgegenstehen sollen, bleibt hier unerfindlich. Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an Feststellungen dazu, an welchen Straftaten er konkret beteiligt war (Z 9 lit a), geht an der ihm angelasteten dritten Beteiligungsvariante des § 278 Abs 3 StPO vorbei.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dejan D*****:

Die Mängelrüge wendet sich ausschließlich gegen die Feststellungen zum Schuldspruch C./5./; sie lässt jedoch die dem Angeklagten auch angelastete Beteiligung an den unter A./1./f./ des Schuldspruchs angeführten, im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der Organisation liegenden Taten (erste Beteiligungsvariante des § 278 Abs 3 StGB) unberührt, und betrifft daher keine entscheidende Tatsache: Auch bei Entfall der kritisierten Variante bliebe der Schuldspruch aufrecht (vgl Plöchl WK² § 278 Rz 40).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 489 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Zoran J*****, Boban S***** und Dejan D***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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