Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit angefochten, wurde Eleonora K***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in Wien und anderen Orten des Bundesgebietes
(A) von Anfang Jänner 1992 bis Mitte 1994 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Mitarbeiter diverser Unternehmen durch die Vorspiegelung, eine zahlungsfähige und zahlungswillige Auftraggeberin bzw Bestellerin zu sein, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die Getäuschten oder Dritte um einen insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
(A I 1-17) in 17 im Urteil einzeln angeführten Fällen zur Einschaltung von Inseraten in Zeitungen oder Zeitschriften (Schadensumme 517.425,86 S) und
(A II 1-14) in 14 im Urteil einzeln angeführten Fällen zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Lieferung von Waren (Schadensumme 169.127,06 S).
Rechtliche Beurteilung
Die von der Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß das Schöffengericht bei der Berechnung der Höhe des Betrugsschadens die Aussage des Zeugen Dr.Harald J***** in der Hauptverhandlung (70/II) unerörtert gelassen habe, wonach der Exekutionstitel des Ateliers "G*****" über 50.892 S vermutlich auch "vorprozessuale Zinsen und Vorkosten" enthalte, die strafrechtlich relevante (Grund-)Forderung dieses Unternehmens sich aber tatsächlich nur auf ca 32.000 S belaufe. Der damit behauptete formelle Begründungsmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil sich aus dem Schuldspruch A II 11 ergibt, daß das Erstgericht ohnehin nur von einem Schadensbetrag zum Nachteil des Ateliers "G*****" von 32.500 S ausgegangen ist.
Im übrigen versucht die Beschwerde auf der Basis der Aussage des genannten Zeugen mit der bloßen Spekulation, daß die der Schadensberechnung zugrunde gelegten Exekutionstitel "in vielen anderen Fällen auch" aus dem selben Grund überhöht seien, es bei dem errechneten Gesamtschaden aus dem Schuldspruch A I und II von 686.552,92 S daher "sehr wohl möglich, ja sogar wahrscheinlich" sei, daß die Summe der für die Schadensberechnung maßgebenden Beträge tatsächlich "deutlich unter der Grenze von 500.000 S liegen könnte", nur die Feststellung des Erstgerichtes zur Schadenshöhe nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, vermag aber nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse hinzuweisen, die insoweit vernachlässigt worden wären.
Zu Unrecht macht die Beschwerde ferner eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des gewerbsmäßigen Betruges geltend, konnten doch die Tatrichter die Feststellungen der jeweils zutreffend angenommenen Vorsatzformen, nämlich (zumindest) des Eventualvorsatzes in bezug auf Täuschung und Schädigung und der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung aus dem objektiven Tatverhalten der Angeklagten zwanglos ableiten. Daß auch andere Schlußfolgerungen denkbar sein mögen, vermag einen formellen Begründungsmangel nicht zu bewirken.
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Wien berufen (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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