Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde Adelheid K*** (zu I.) des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB und (zu II.) des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie - zusammengefaßt wiedergegeben - der Elisabeth N*** Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich insgesamt rund 440 Langspielplatten, eine versilberte Brille sowie diverse Elektrogeräte im Gesamtwert von ca 30.000 S in der Zeit zwischen 31. Mai 1986 und 3.September 1987 mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, sowie - gleichfalls mit Bereicherungsvorsatz - sich ihr anvertrautes Gut zugeeignet, und zwar im Juli 1986 Videofilme samt Recorder im Gesamtwert von 4.500 S zum Nachteil des Richard L*** und am 7.Jänner 1986 Bargeld im Ausmaß von 172 S zum Nachteil der Elisabeth N***.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Angeklagten gegen dieses Urteil aus den Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Bei ihrer Behauptung, Elisabeth N*** hätte vom Erstgericht nicht als Zeugin vernommen werden dürfen, weil sie wegen ihrer Leibes- und Gemütsbeschffenheit außer Stande gewesen sei, die Wahrheit anzugeben (Z 3), läßt die Beschwerdeführerin die eingehenden, sich mit der Ausssagefähigkeit der angeklagten Zeugin befassenden Urteilsausführungen (vgl US 11 ff) unberücksichtigt, wobei sie namentlich die vom Schöffensenat für die Vernehmungstauglichkeit der Zeugin ins Treffen geführten objektiven Umstände - Aufstellung der einzelnen Schadenssummen; Anfertigung von Kopien der betreffenden Pfandscheine; Kontaktaufnahme mit der Österreichischen Postsparkasse wegen Nichterhalt des Betrages von 172 S; vgl US 13 - völlig außer Betracht läßt. So gesehen erweist sich das gesamte unter dem genannten Nichtigkeitsgrund subsumierte Vorbringen letztlich als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl hiezu auch Mayerhofer-Rieder StPO2 § 151 Nr 39 ff) und kann mithin auf sich beruhen.
Der Verfahrensrüge (Z 4) genügt es zu erwidern, daß es ihr an der essentiellen Grundlage - Stellung eines Antrages in der Hauptverhandlung über den nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde - gebricht (vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Z 4 Nr 1 ff) und daß im übrigen die Nichtausschöpfung möglicher Beweisquellen - hier: Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Aussagefähigkeit der Zeugin N*** - auch mit der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht wirksam releviert werden kann (vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Z 5 Nr 82 ff).
Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich insgesamt auch die erhobene Mängelrüge (Z 5) der Angeklagten, weil sie - soweit sie nicht überhaupt von urteilsfremden Annahmen ausgeht - wesentliche Entscheidungsprämissen mit Stillschweigen übergeht und im übrigen keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung bringt, sondern letztlich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung einer Kritik unterzieht.
Im einzelnen ist dazu auszuführen, daß das Erstgericht die zwischen der Angeklagten und der Zeugin N*** bestandene Lebensgemeinschaft keineswegs mit Stillschweigen überging (vgl US 6), daß die Beschwerdeführerin niemals behauptet hatte, ihr Ehegatte sei, als er diverse Gegenstände zur Zeugin N*** ins Krankenhaus brachte, nicht als Geschenkgeber sondern (lediglich) als Bote aufgetreten, und daß dem Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, es sei die Zeugnisentschlagung des Alfred K*** zum Nachteil der Angeklagten verwertet worden. Nicht mit dem Urteil in Einklang gebracht werden kann auch die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe sich mit der Verantwortung der Angeklagten, die aus der Verpfändung erlösten Geldbeträge zu Gunsten der Zeugin N*** verwendet zu haben, nicht hinreichend auseinandergesetzt, weil im Rahmen der Gesamtwürdigung der einzelnen Depositionen der Angeklagten (vgl US 11 ff) auch der erwähnte Punkt einer einläßlichen Erörterung unterzogen wird. Aus welchem Grund endlich aus dem konstatierten objektiven Verhalten der Beschwerdeführerin ein Bereicherungsvorsatz nicht abgeleitet werden könne, wird in der Beschwerde - welche auf die tatrichterlichen Erwägungen zur subjektiven Tatseite (vgl US 19) überhaupt nicht eingeht - nicht weiter substantiiert, weshalb dieses Vorbringen schon mangels eines erörterungsfähigen Substrates auf sich beruhen muß. Ähnliches gilt für die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die Tatsache, daß es zwischen der Angeklagten und der Zeugin N*** zu einer Vielzahl von Anzeigen gekommen sei, mit Stillschweigen übergangen, weil weder aus der Beschwerde noch aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, weshalb dieser Umstand relevant sein sollte. Daß aber Elisabeth N*** eine von ihr erstattete Anzeige in der Folge zurückgezogen hatte, wurde im Urteil ohnehin ausdrücklich gewürdigt (vgl US 6 f und US 15). Da schließlich auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt, weil sie in aktenwidriger Weise der Angeklagten Verantwortungsinhalte unterstellt, die im Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Deckung finden - sie hat niemals behauptet, sich auf Grund der Lebensgemeinschaft mit Elisabeth N*** berechtigt gefühlt zu haben, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes über im Eigentum der N*** stehende Gegenstände zu verfügen bzw Geldbeträge zu verwenden (vgl S 23, 91 f und 121 ff) - mußte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückgewiesen werden.
Als Konsequenz dessen wird über die Berufung der Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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