Rechtssatz
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) können diese weder Gegenstand verschiedener, gegen denselben Beschuldigten geführter Verfahren noch verschiedener Schuldsprüche sein. Im Fall von Tateinheit liegt stets nur eine Tat im Sinn des Prozessrechts vor, weshalb sich die Rechtskraft ihrer Aburteilung auf alle ideell konkurrierenden strafbaren Handlungen erstreckt. Die versehentliche Nichtunterstellung der Tat unter das konkurrierende Strafgesetz kann daher niemals in einem gesonderten Verfahren nachgeholt werden. Nur wenn die für den Konkurrenztatbestand maßgebenden Tatumstände erst nachträglich hervorkommen und die Voraussetzungen des § 356 StPO (erhebliches Missverhältnis der Strafdrohungen) vorliegen, kann ein solcher Subsumtionsfehler im Wege einer Wiederaufnahme zum Nachteil des Verurteilten korrigiert werden (Hier: Der Täter wurde zunächst wegen § 83 Abs 1 StGB verurteilt. Nachträglich stellte sich heraus, dass er diese Körperverletzung als Teilnehmer einer Zusammenrottung ausgeführt hat. Die neuerliche Verurteilung, nunmehr wegen § 274 Abs 1 und Abs 2 StGB, wurde vom Obersten Gerichtshof als gesetzwidrig kassiert).
14 Os 88/09m | OGH | 25.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Weil - im Falle des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsmerkmale beider strafbarer Handlungen - § 105 StGB zu § 201 StGB (als selbständiger Abwandlung des Grunddelikts) im Verhältnis der Scheinkonkurrenz steht (scheinbare Idealkonkurrenz, Spezialität), liegt nur eine einzige Tat sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinn vor (vgl zum Ganzen, WK-StPO § 281 Rz 502 ff, 517, WK-StGB - 2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 32 ff). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0140OS00184_9800000_001
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