Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPg nF dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - welches auch in Rechtskraft erwachsene (Teil-)Freisprüche enthält - wurde ua der am 27.März 1951 geborene Werner Hans R*** des in der Zeit von Ende
Oktober 1986 bis Anfang August 1987 in Wien, Wr.Neustadt, Sierndorf und Wiener Neudorf (gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Ferdinand S*** in zehn Angriffen) verübten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch (mit einem Wert der insgesamt weggenommenen Sachen von rund 1,7 Millionen S) nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter Fall ((gemeint: zweiter Strafsatz bzw dritter und vierter Qualifikatonsfall) StGB (Punkt A/I/1-10 des Urteilssatzes) und des in der Zeit von November 1986 bis Mai 1987 in Wien und Wr.Neustadt (gleichfalls im gemeinsamen Zusammcnwirken mit Ferdinad S*** als Mittäter) begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen (nämlich von drei LKW und zwei VW-Transportern) nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB (Punkt B/1-3) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Den zunächst allgemein eine unvollständige, unzureichende bzw aktenwidrige Begründung des Urteils behauptenden Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) ist vorweg zu erwidern, daß das Gericht nicht verpflichtet war, in den Urteilsgründen die Verfahrensergebnisse in allen Details wiederzugeben und sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Mängelrüge sodann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 104, 105 zu § 270). Es war vielmehr gemäß der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nur verhalten, im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen festzustellen, die es als erwiesen annimmt und jene Erwägungen anzuführen, auf Grund welcher es zur Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen gelangt ist (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 7, 8 zu § 281 Z 5). Dieser Begründungspflicht ist das Schöffengericht jedenfalls in zureichender Weise nachgekommen, wobei es sich auch mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Es stützte seine Konstatierungen im wesentlichen auf die Angaben der Mitangeklagten Manuela S*** in Verbindung mit den - deren Angaben bestätigenden - Erhebungen der Sicherheitsbehörden, welche Verfahrensergebnisse es in freier Beweiswürdigung mit denkrichtiger und einleuchtender Begründung als glaubwürdig und unbedenklich beurteilte (US 29 ff).
Soweit der Beschwerdeführer im einzelnen bestimmte Begründungsmängel releviert, ist hiezu auf folgendes zu verweisen:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das Erstgericht mit den Verfahrensergebnissen, und zwar insbesondere auch mit den Angaben der Mitangeklagten S*** zu den Diebstahlsfakten A/I/4 und 5 der Anklageschrift - hinsichtlich welcher in der Hauptverhandlung vom 27.September 1988 zudem der Beschluß auf abgesonderte Führung dieses Verfahrens gemäß § 57 StPO gefaßt wurde
(S 276/III) - ohnedies auseinandergesetzt (US 32 f). Es gelangte jedoch gemäß § 258 Abs 2 StPO zur Überzeugung, daß die sich in diesem Zusammenhang ergebende "zeitliche Ungereimtheit" (US 32) wie auch die sonst bei einigen der zahlreichen Fakten im Detail aufgetretenen Irrtümer (US 30) kein Indiz für eine allfällige Unglaubwürdigkeit der Mitangeklagten S*** darstellen (US 32), die sich durch ihr aus freien Stücken abgelegtes umfassendes und reumütiges Geständnis - und zwar auch Tathandlungen betreffend, an denen der Beschwerdeführer gar nicht beteiligt war (vgl abermals US 32) - selbst massivst belastet hat (US 29). Dabei zog es den Umstand, daß die von Manuela S*** gemachten Angaben den hierauf von den Sicherheitsbehörden ermittelten Betrugsanzeigen tatsächlich zugeordnet werden konnten (US 29, 30, 31), ebenso in den Kreis seiner Erwägungen mit ein, wie die Tatsache, daß der Beschwerdeführer selbst nicht angeben konnte, aus welchem Grund ihn die - an den in Rede stehenden strafbaren Handlungen beteiligte (§ 12 dritter Fall StG) - Angeklagte S*** wahrheitswidrig belasten sollte (US 32 iVm S 249, 257, 258/III). Im übrigen läßt die Beschwerde unberücksichtigt, daß das Schöffengericht hinsichtlich jener Tathandlungen bzw Gegenstände, an die sich die Angeklagte S*** "nicht erinnern konnte", ohnedies mit Freispruch vorgegangen ist (vgl US 15-18 und 34).
Die von der Beschwerde insoweit behaupteten Begründungsmängel liegen daher in Wahrheit nicht vor. Dies gilt gleichermaßen für die in Ansehung der Fakten A/I/1, 7 und 9 aufgezeigten Abweichungen in der jeweiligen Darstellung der Angeklagten S***, die - wie im übrigen dem Beschwerdevorbringen selbst zu entnehmen ist - im Urteil ohnedies erörtert wurden bzw zum Teil sogar zum Freispruch geführt haben.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich hinsichtlich des ausgeschiedenen Faktums eine Aktenwidrigkeit daraus abzuleiten sucht, daß der Zeuge Helmut W*** entgegen den bezüglichen Urteilsannahmen (US 33) den Tatzeitraum sowohl bei der Anzeigeerstattung am 24.November 1986 (S 769 in ON 4/I) als auch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 27.September 1988 (S 273/III) mit "vom 22. bis 24.November 1986" nicht in Frage gestellt habe, verkennt er das Wesen der relevierten Art eines Begründungsmangels. Denn eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 185 zu § 281 Z 5). Der Aussage des Zeugen W*** ist jedoch zu entnehmen (vgl S 273 f/III), daß er auf den Diebstahl erst aufmerksam wurde, als seine eigenen Reifen fehlten, wobei er nicht sagen konnte, wann er das letzte Mal vor dem 24.November 1986 den das Grundstück der Firma R*** umgebenden - von den Tätern
aufgeschnittenen - Drahtzaun noch "in Ordnung" gesehen habe. Die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß der von dem Zeugen ursprünglich angegebene, mit den Angaben der Angeklagten S*** nicht im Einklang stehende Tatzeitraum "nicht mehr präzise zu stimmen schien", weshalb sich das Erstgericht zur Ausscheidung des bezüglichen Verfahrens zwecks Vornahme weiterer Erhebungen entschloß, kann jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit angefochten werden (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 191).
Desgleichen vermochte auch eine sorgfältige Prüfung der die Wertung der bezeichneten Angaben der Manuela S*** betreffenden Tatsachenrüge (Z 5 a), die unter Bezugnahme auf das Vorbringen zur Mängelrüge letztlich ins Treffen führt, daß die widersprechenden Angaben der erst knapp über 20 Jahre alten Manuela S*** nicht geeignet seien, den bislang unbescholtenen bereits im Alter von 37 Jahren stehenden Beschwerdeführer schuldig zu sprechen, keine aus den Akten resultierenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen (oder Angeklagten) auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung aus dem relevierten Nichtigkeitsgrund (Z 5 a) entzogen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)