OGH 14Os171/10v

OGH14Os171/10v25.1.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Meik S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. November 2010, GZ 29 Hv 123/10d-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20. September 2010, GZ 29 Hv 123/10d-9, wurde Meik S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Unmittelbar nach der Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung meldete der durch einen Verfahrenshilfeverteidiger vertretene Angeklagte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an (ON 8 S 7).

Am 21. September 2010 erklärte der Angeklagte in seinem Schreiben gegen das bezeichnete Urteil auch schriftlich „Berufung“ einzulegen (ON 10), wobei der in der Folge einschreitende Wahlverteidiger im Rahmen seiner Vollmachtsbekanntgabe vom 27. September 2010 ausführte, dass damit die Anmeldung der „vollen“ Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gemeint gewesen sei (ON 12).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck die Nichtigkeitsbeschwerde des Meik S***** gemäß § 285a Z 1 StPO zurück (ON 16).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten fristgerecht erhobene Beschwerde geht fehl.

Der Begründung der Vorsitzenden des Schöffengerichts zufolge habe der Angeklagte den Schuldspruch unmittelbar nach Urteilsverkündung und Beratung mit seinem Verteidiger akzeptiert und erklärt, lediglich die Strafhöhe bekämpfen zu wollen (ON 16 S 3 vorletzter Absatz).

Diesen von der Beschwerde nicht in Frage gestellten Sachverhalt legt der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde (vgl Ratz, WK-StPO § 285b Rz 6).

Gemäß § 284 Abs 1 erster Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden.

Der nach Beratung mit dem Verteidiger unmissverständlich bekundete Wille des Angeklagten, den Schuldspruch zu akzeptieren und lediglich das Strafausmaß zu bekämpfen, genügt dem Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht (RIS-Justiz RS0100007). Vielmehr ist darin ein ausdrücklicher und unwiderruflicher Verzicht (RIS-Justiz RS0099945) auf das gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsmittel zu erblicken, sodass sich die ohne Anmeldung ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO als unzulässig erweist (RIS-Justiz RS0099056 [T2]).

Das Beschwerdevorbringen, der Angeklagte habe bei der schriftlichen Anmeldung „offenkundig“ die volle Berufung gemeint, obwohl dieser das Vorliegen von Nichtigkeit bewirkenden Umständen nicht einmal behauptet hatte (vgl RIS-Justiz RS0099951 [T2]), geht demnach ins Leere.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung (§§ 280 zweiter Satz, 285i StPO).

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