OGH 14Os161/87 (RS0082984)

OGH14Os161/879.3.1988

Rechtssatz

Der Wohnungseigentumsorganisator ist grundsätzlich nicht verhalten, die Miteigentümer bei den Grundkosten und Baukosten nach dem Verhältnis der Anteile gleich zu behandeln. Der Käufer einer Eigentumswohnung hat auch keinen Anspruch auf Abschluß des Kaufvertrages zu einem "gerechten" oder besonders vorteilhaften Preis; selbst ein über dem Marktwert liegender Preis kann nicht schlechthin als Vermögensschaden angesehen werden.

Normen

StGB §146 C3
WEG 1975 §19

14 Os 161/87OGH09.03.1988
14 Os 112/18dOGH21.05.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880309_OGH0002_0140OS00161_8700000_001

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