European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00151.19S.0225.000
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. September 2019, GZ 14 Hv 9/19x‑172, wurde Vadym H***** des Verbrechens des schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 3 und 5, 130 Abs 2 erster Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden sowie nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte der Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten (Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. September 2019, S 31).
Am 19. November 2019 langte beim Oberlandesgericht Wien eine von Vadym H***** persönlich verfasste Eingabe (ON 190) ein, in der er erklärte, „Berufung“ zu erheben, da er „unschulduig verurteilt“ worden und das Urteil „nicht gesetzeskonform“ sei.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 wies der Vorsitzende des Schöffengerichts diese Eingabe, die er (ausschließlich) als Nichtigkeitsbeschwerde wertete, gemäß § 285a Z 1 StPO (iVm § 285b Abs 1 StPO) zurück.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vadym H***** (§ 285b Abs 2 StPO), in der er vorbringt, rechtzeitig nach Urteilsverkündung schriftlich „Berufung“ an das Oberlandesgericht Wien erhoben zu haben und mit der Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren nicht zufrieden zu sein.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Landesgericht (§ 285a Z 1 StPO) erfolgte zu Recht, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem – wie hier – prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam (§ 57 Abs 2 letzter Satz StPO) und unwiderruflich ist (RIS‑Justiz RS0099945).
Der dagegen erhobenen Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil es nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd § 390a Abs 1 StPO gekommen ist (Lendl,WK-StPO § 390a Rz 11).
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