OGH 14Os144/01

OGH14Os144/015.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sorin A***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, über die Beschwerde des Sorin A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Oktober 2001, GZ 21 Ns 213/01-5, im Verfahren AZ 2 c Vr 1.153/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Sorin A***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. März 2001 GZ 2 c Vr 1.153/01-61, von der Anklage wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB freigesprochen. Noch in der Hauptverhandlung (S 39/II) sowie mit Schriftsatz vom 12. Juni 2001 (ON 77) beantragte er für seine Anhaltung in Verwahrungs- und Untersuchungshaft in der Zeit vom 27. bis 28. Feber 2000, vom 30. bis 31. August 2000 und vom 31. Jänner 2001 bis 6. März 2001 Haftentschädigung und stützte sein Begehren sowohl auf lit a als auch lit b des § 2 Abs 1 StEG (s insbes ON 77).

Mit - wenngleich unzuständigerweise (§ 6 Abs 2 vorletzter Satz StEG) zum Vorsitzenden des Schöffengerichtes gefasstem, jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsenen (S 113/II) - Beschluss vom 22. Juni 2001 (ON 81) stellte das Landesgericht fest, dass bei Sorin A***** für die geltend gemachten Zeiten strafgerichtlicher Anhaltung die in § 2 Abs 1 lit b StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den weiteren Antrag des Sorin A***** auf Feststellung des Bestehens auch der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a StEG zurück und verwies den Antragsteller auf die vorgenannte Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Juni 2001, weil durch diese seinem Begehren bereits zur Gänze Genüge getan worden sei.

Die dagegen vom Anspruchswerber erhobene Beschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsmeinung entspricht der auch vom Obersten Gerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebrachten Auffassung (15 Os 148/01, 11 Os 107/00 uva). Danach gibt es, wenn sowohl auf die Gründe der lit a als auch jene der lit b des § 2 StEG gestützte Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht des Bundes gemäß § 1 StEG gestellt werden, nur bei Versagung aus einem der beiden Gründe zwei verschiedene Verfahren. Mit rechtskräftiger Feststellung des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen nach der einer der beiden - für die Prüfung iSd § 1 StEG rechtlich gleichwertigen - Bestimmungen durch das dafür gem § 6 Abs 1 und Abs 2 StEG zuständige Gericht ist demgegenüber der in die Entscheidungskompetenz des anderen Gerichts fallende Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (auch) nach der anderen Bestimmung gegenstandslos geworden (vgl Mayerhofer Nebengesetze4 § 6 StEG E 1 samt Anm, E 1a). Der Beschwerde zuwider spielt es dabei keine Rolle, aus welchem der beiden Gründe das Bestehen eines Ersatzanspruches bejaht wurde, sind doch in allen Fällen gleichermaßen die durch die strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen (§ 1 StEG), sodass eine entschädigungsrechtliche Schlechterstellung desjenigen, dem eine "Verdachtsentkräftung" zugebilligt wird, gegenüber dem, dessen Anhaltung als gesetzwidrig angesehen wird, nicht vorliegt.

Eine Bindungsproblematik für immaterielle Schäden besteht nicht (§ 1 StEG, arg. e contrario).

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