OGH 14Os143/93

OGH14Os143/9314.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Juli 1993, GZ 25 Vr 1567/93-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen 24. und 28.Jänner 1993 in Steinberg am Rofan einen Radioapparat (unerhobenen Wertes) der Hannelore S***** durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Von weiteren gleichartigen Anklagepunkten wurde B***** rechtskräftig freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, (formell) gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO.

Der Antrag des Verteidigers (Z 4) auf Einvernahme von drei Zeugen, die bestätigen sollten, "daß der Angeklagte zu den vorgeworfenen Zeitpunkten nicht am Tatort war" (S 215), verfiel zu Recht der Abweisung durch das Schöffengericht, weil der Angeklagte selbst ein dauerndes Zusammensein mit den beantragten Zeugen während des für die Tat in Frage kommenden Zeitraumes (hier: von fünf Tagen) ausdrücklich verneinte (S 184, 213). Die unzulässig erst in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß diesen Zeugen aber wohl eine lange Abwesenheit des Angeklagten aufgefallen wäre, kann im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer-Rieder II/23, § 281 Z 4, EGr 41 ua).

Die Barschaft des Angeklagten bei seiner Haftentlassung (am 22.Jänner 1993) in der Höhe von 8.000 S stellt - entgegen der Beschwerde (Z 5) - die (ua) aus seiner Beschäftigungslosigkeit zur Tatzeit zu seinem Nachteil gezogenen erstgerichtlichen Schlußfolgerungen nicht ernstlich in Frage.

Aus den Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) vermißt die Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes und übergeht damit prozeßordnungswidrig dessen eindeutige Konstatierung im Spruch (US 2) und in den Gründen des Urteils (US 6, insb. 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils gemäß der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

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