Spruch:
Der Wiedereinsetzungsantrag und beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Michael B***** wurde mit dem obbezeichneten Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Nach Verkündung des Urteiles und Belehrung des Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes erklärte der Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten (S 238).
Mit dem von ihm selbst verfaßten Schriftsatz vom 18.Juni 1995 stellte Michael B***** den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist "zur Anmeldung und Ausführung eines Rechtsmittels - wegen Nichtigkeitsbeschwerde u. volle Berufung".
Zur Begründung brachte er im wesentlichen vor, von seinem Verteidiger (§ 41 Abs 2 StPO), mit dem er sich vor der Hauptverhandlung nicht habe besprechen können, über die Erhebung eines Rechtsmittels nicht informiert worden zu sein. Darüber hinaus habe er mit der "vorerstlichen" Urteilsannahme keinen unbedingten Rechtsmittelverzicht erklärt. Unter einem meldete er die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der "vollen Berufung" an.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist unzulässig.
Auszugehen ist davon, daß der Angeklagte nach Verkündung des Urteiles und nach der ihm vom Vorsitzenden erteilten Belehrung auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat. Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und steht einer späteren, wenngleich innerhalb der Frist von drei Tagen (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1, 344 Abs 1 StPO) vorgenommenen Anmeldung eines Rechtsmittels entgegen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldefrist kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Eine dennoch angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wäre im übrigen bereits vom Gericht erster Instanz als unzulässig zurückzuweisen (§§ 285 a Z 1, 344 Abs 1 StPO).
Soweit der Angeklagte der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzicht anstrebt, ist ihm zu entgegnen, daß ein solcher Rechtsbehelf in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist.
Der in Rede stehende Antrag und dementsprechend auch die zugleich damit angemeldeten Rechtsmittel waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort (als unzulässig) zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2, 344 Abs 1 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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