OGH 14Os127/04

OGH14Os127/0416.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Michael K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 2004, GZ 033 Hv 83/04x-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Michael K***** wurde in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil er am 25. Juli 2003 in Wien unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden perakuten paranoiden Schizophrenie - eines Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte - dem Erwin L***** durch Schläge gegen den Kopf und Tritte gegen Kopf und Körper mit seinen fest beschuhten (vgl US 4) Füßen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen getrachtet und hiedurch das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB begangen habe.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Der nominell aus Z 9 lit a und b sowie 5a des § 281 Abs 1 (§ 433 Abs 1 erster Satz) StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.

Erhebliche Bedenken gegen die der Feststellung der Anlasstat zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag die sich im Wesentlichen in unangebrachter Polemik gegen die Formulierung der sicherheitsbehördlichen Anzeige erschöpfende Tatsachenrüge (Z 5a) nicht zu wecken. Das - aus Z 5 vierter Fall beachtliche - Vorbringen, wonach die Seiten 19 bis 25 des Aktes (Bd I) "nicht Verhandlungsgegenstand" gewesen seien, widerspricht im Übrigen dem Inhalt des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls (Bd I, S 439), wonach "der gesamte Akteninhalt einverständlich verlesen" und - zulässig - "auf die wort-wörtliche Verlesung einverständlich verzichtet" wurde.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a und b) sucht durch beweiswürdigende Erwägungen unzulässig den festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen. Nicht durch Feststellungen geklärte, in Richtung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 erster Fall StGB weisende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien führt sie nicht an und macht demnach auch keinen Feststellungsmangel geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO).

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