OGH 14Os126/21t

OGH14Os126/21t30.11.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz‑Hummel LL.M. und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kolar in der Strafsache gegen ***** M***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 12 zweiter Fall, § 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 85/20h des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 30. März 2021, AZ 31 Bs 85/21h, und vom 13. Juli 2021, AZ 31 Bs 204/21h, sowie gegen „16 Hv 85/20h“, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00126.21T.1130.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Der angefochtene Beschluss vom 30. März 2021, AZ 31 Bs 85/21h, wurde am 13. April 2021, jener vom 13. Juli 2021, AZ 31 Bs 204/21h, am 22. Juli 2021, je die 14‑tägige Rechtsmittelfrist des § 4 Abs 1 GRBG auslösend (RIS‑Justiz RS0110492), dem Verteidiger des Beschwerdeführers wirksam zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete, vom Verurteilten selbst verfasste, mit 26. Oktober 2021 datierte und mit Schreiben vom 7. November 2021 ergänzte, demnach jedenfalls erst nach dem jeweils letzten Tag der Frist des § 4 Abs 1 GRBG der Leitung der Justizanstalt Krems an der Donau zur Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof übergebene (vgl RIS‑Justiz RS0106085 [T1, T5]) Grundrechtsbeschwerde erweist sich daher in diesem Umfang als verspätet.

[3] Soweit sie (pauschal) auch auf das Verfahren AZ 16 Hv 85/21h des Landesgerichts Krems an der Donau Bezug nimmt, wird keine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende Entscheidung oder Verfügung deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl aber § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG).

[4] Demnach bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS‑Justiz RS0061469, RS0061461; Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 33).

[5] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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