OGH 14Os118/15g

OGH14Os118/15g15.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dan R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Daniel I***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 25. August 2015, GZ 613 Hv 19/15f-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00118.15G.1215.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Daniel I***** betreffenden Verfallserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichts Korneuburg verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Daniel I***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit hier von Bedeutung ‑ Daniel I***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 17. und 19. Jänner 2015 in K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit gemeinsam abgeurteilten Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Diebstahl durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eine fremde bewegliche Sache in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen, indem er und die Mittäter das Tor zum Hafengelände (in K*****) aufzwängten, den Außenbordmotor der Marke Yamaha des Johann F***** im Wert von 13.299 Euro abmontierten, in ein Fahrzeug verluden und nach Rumänien transportierten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel I***** ist nicht im Recht.

Die von der Mängelrüge unter Berufung auf eine isoliert herausgegriffene Passage der spurenkundlichen Untersuchung (ON 108 S 4 [wonach die zum Vergleich mit Tatortspuren herangezogenen Schuhe des Beschwerdeführers starke Abnützungen aufwiesen]) behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nicht vor. Das Erstgericht hat nämlich die Zusammenfassung des Untersuchungsberichts dahingehend richtig wiedergegeben, dass „weder die Schuhe noch die gesicherten Spuren individuelle Merkmale, wie etwa unübliche Beschädigungen der Sohle, aufwiesen“ (US 13 iVm ON 108 S 6 f) und daraus den auf weitere Erwägungen gestützten (im Ergebnis von der Mängelrüge kritisierten) Schluss gezogen, dieses Beweisergebnis stehe der Annahme einer Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort und damit dessen Täterschaft „nicht entgegen“.

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus im Urteil ohnehin erörterten Prämissen, nämlich (den Beschwerdeführer entlastenden) Aussagen der Mitangeklagten (US 14) und jener (belastend gewerteten) des Zeugen Rudolf M***** (US 13) sowie dem Ergebnis der (zuvor genannten) spurenkundlichen Untersuchung, für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zieht als die Tatrichter, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ von nicht geltend gemachter Nichtigkeit (Z 11 erster Fall) des Daniel I***** betreffenden Ausspruchs des Verfalls nach § 20 Abs 1 (nicht etwa nach Abs 2) StGB, weil dem Urteil zu dieser vermögensrechtlichen Anordnung keinerlei Entscheidungsgrundlagen (insbesondere dazu, dass die für verfallen erklärten Vermögenswerte für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden) zu entnehmen sind. Diese Nichtigkeit war von Amts wegen durch Aufhebung des Verfallsausspruchs aufzugreifen (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), weil sich die Berufung dieses Angeklagten (der dem Verfall übrigens nicht zugestimmt hat [ON 120 S 11]) bloß gegen den Strafausspruch richtet und dem Oberlandesgericht zufolge Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte die amtswegige Wahrnehmung nicht möglich ist (RIS‑Justiz RS0119220 [T9]).

Im dadurch notwendig gewordenen neuen Verfahren hat der Einzelrichter die Entscheidung über den Verfall zu treffen (§ 445 Abs 2 StPO; zur Delegierungsbefugnis an den Einzelrichter vgl RIS‑Justiz RS0100271).

Vorerst sind jedoch die Akten gemäß § 285i StPO dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufungen zuzuleiten.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO; er bezieht sich nicht auf die amtswegige Maßnahme ( Lendl , WK‑StPO § 390a Rz 12).

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