European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00116.16I.1220.000
Spruch:
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe:
Hannes A***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 28. August 2016, GZ 13 Hv 69/13m‑22, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Die vorbeugende Maßnahme wurde nach § 45 Abs 1 StGB unter Erteilung von Weisungen für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 18. Mai 2016, GZ 13 Hv 69/13m‑155, wurde diese bedingte Nachsicht wegen mutwilliger Nichtbefolgung der erteilten Weisung zur Medikamenteneinnahme gemäß §§ 53 Abs 2, 54 Abs 1 StGB widerrufen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 21. Juni 2016, AZ 8 Bs 115/16t, nicht Folge.
Mit Beschluss vom 18. August 2016, AZ 12 Os 91/16y, wies der Oberste Gerichtshof die dagegen ergriffene Grundrechtsbeschwerde im Wesentlichen mit dem Argument zurück, dass ein den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen betreffender Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem nunmehr gegen die genannten Beschlüsse des Landesgerichts Steyr (vgl dazu auch RIS‑Justiz RS0124739 [T2]) und des Oberlandesgerichts Linz ergriffenen Erneuerungsantrag war ebenso zu verfahren, weil dieser im Wesentlichen mit der – auf die gleichen Argumente gestützten – vom Obersten Gerichtshof (im Sinn des Art 35 Abs 2 lit b MRK) geprüften Grundrechtsbeschwerde übereinstimmt (RIS‑Justiz RS0122737 [T37]; vgl auch RS0130261). Aus deren Unzulässigkeit nach § 1 Abs 2 GRBG folgt zudem, dass Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff der hier gegenständlichen Entscheidungen auch im Wege eines (bloß subsidiären) Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht begehrt werden kann (RIS‑Justiz RS0123350). Im Übrigen fällt das zur Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht führende Verfahren nicht in den Schutzbereich des – vom Antrag angesprochenen – Art 6 MRK (RIS‑Justiz RS0120049 [insbesondere T3], RS0087109 [T1]).
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