OGH 14Os114/94

OGH14Os114/9418.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, zweiter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 25.Mai 1994, GZ 8 Vr 902/93-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Georg M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten "gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 1. und 2. Fall" (korrekt: gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, zweiter Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt und zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er in Ried im Innkreis folgenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen (bzw wegzunehmen versucht), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle größtenteils durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. Anfang März 1993 der Maria A***** durch Einbruch in ihren PKW, wobei es beim Versuch geblieben ist;

2. am 6.März 1993

a) der Silvia F***** durch Einbruch in ihren PKW, wobei es beim Versuch geblieben ist;

b) dem Josef H***** durch Einbruch in seinen PKW, wobei es beim Versuch geblieben ist;

c) der Elfriede M***** durch Einbruch in ihren PKW, wobei es beim Versuch geblieben ist;

3. am 12.März 1993 dem Gerhard T***** durch Einbruch in seinen PKW ein Feuerzeug, ein Schweizer Messer und 4 Packungen Zigaretten "Milde Sorte" im Gesamtwert von 818 S;

4. am 17.März 1993 der Ulrike W***** durch Einbruch in ihren PKW, wobei es beim Versuch geblieben ist;

5. am 21.April 1993

a) der Paula H*****, wobei es beim Versuch geblieben ist;

b) Herta F***** durch Einbruch in ihren PKW, wobei es beim Versuch geblieben ist;

6. im Mai 1993

a) der Fa. M***** durch Aufbrechen einer Kurier-Zeitungskasse einen Geldbetrag von 20 S;

b) dem S*****-Zeitungsverlag durch Aufschneiden der Zeitungskasse einen Betrag von 20 S;

c) einer unbekannten Person einen Regenschirm im Wert von 80 S;

7. am 1.Juli 1993 dem Berechtigten des Lokals "R***** Bräustüberl" Leergebinde im Wert von 24 S, wobei es beim Versuch geblieben ist.

Die nur gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise aus dem Grunde der Z 9 lit a (richtig: Z 10) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Da ein nichtigkeitsbegründender Subsumtionsirrtum darin besteht, daß die der Entscheidung zugrunde liegende Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), das darauf nicht anzuwenden ist, kann der Nachweis einer solchen fehlerhaften Rechtsanwendung nur unter striktem Festhalten an den im Urteil als erwiesen angenommenen Tatsachen (vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO) geführt werden. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und von vornherein einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist oder wenn sie eine Tatsache verschweigt, die im angefochtenen Urteil festgestellt ist.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die festgestellte (US 1/2, 5, 6) gewerbsmäßige Begehungsweise der Einbruchsdiebstähle mit seinem Geständnis (S 133) nicht ausreichend begründet worden sei und dazu noch weitere Erhebungen notwendig gewesen wären, ist daher im Rahmen der rechtlichen Argumentation unzulässig. Sie ist im übrigen auch unter dem Gesichtspunkt des damit (der Sache nach ebenfalls) relevierten Begründungsmangels (Z 5) unzutreffend, denn das Erstgericht hat insoweit in formell durchaus einwandfreier Weise mit der gänzlichen Mittellosigkeit des Angeklagten und den in rascher Aufeinanderfolge wiederholten zahlreichen diebischen Angriffen argumentiert (US 6).

Auch der Einwand, die vom Angeklagten angestrebten kriminellen Einkünfte hätten den Bagatellbereich nicht überstiegen, ist unbeachtlich, weil sich der Beschwerdeführer dabei nur auf die vollendeten Diebstähle bezieht, die zahlreichen PKW-Einbruchsversuche aber außer acht läßt, bei deren Gelingen sich der Angeklagte festgestelltermaßen (US 7) eine entsprechende Beute erhoffte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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