European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00113.25M.1209.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten T* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * T* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (zu ergänzen:) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), § 15 StGB (A./I./1./ bis 4./ sowie A./II./1./und 3./), zweier Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B./I./ und II./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C./), zweier Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D./), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (E./), „zweifach“ des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (F./) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB (G./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde von Belang – in W* und andernorts
A./ zwischen 15. Jänner und 18. August 2024 in zahlreichen Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den im Urteil namentlich genannten Gewahrsamsträgern unter anderem durch Aufbruch von Schlüsseltresoren (I./1./a./), Eindringen in Gebäude und umschlossene Räume unter Verwendung widerrechtlich erlangter Schlüssel (I./1./b./ba./ bis bg./, II./1./b./ba./ bis bc./), Einbruch in Kellerabteile (I./1./b./bb./ bis bg./, I./3./, I./4./b./ba./ bis bc./, II./1./b./bb./ und bc./, II./3./a./), Einschlagen von Fensterscheiben sowie einer Hecktüre von Fahrzeugen (I./2./a./ bis c./ und I./4./c./), Aufbruch von Fahrradschlössern (I./4./b./ba./, II./1./a./aa./ und ab./) und eines Haustors (II./3./b./)
I./ weggenommen, und zwar teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) einerseits mit * H* (I./1./), andererseits mit * K* und einem weiteren unbekannten Mittäter (I./2./) sowie „mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern“ (I./3./), teils alleine (I./4./);
II./ wegzunehmen versucht, und zwar teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit H* (II./1./) und teils alleine (II./3./);
wobei er den Diebstahl durch Einbruch nach § 129 Abs 1 StGB gewerbsmäßig und als Mitglied einer K* und andere unbekannte Personen umfassenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging und zu begehen versuchte;
B./II./ in der Nacht vom 17. auf den 18. August 2024 * S* mit Gewalt zur Duldung seiner Flucht genötigt, indem er durch die geöffnete Balkontüre in die Wohnung der Genannten eindrang und die ihm im Weg stehende Frau mit Körperkraft beiseite schob, um die Wohnungseingangstüre öffnen und in den Gangbereich gelangen zu können;
F./ zwischen 27. und 28. April 2024 fremde Sachen der t* GmbH beschädigt, und zwar
1./ eine Kameralinse, wodurch ein Schaden in Höhe von zirka 490 Euro entstand,
2./ eine Hausnummernbeleuchtung, wodurch ein Schaden in Höhe von zirka 250 Euro entstand.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen den Schuldspruch zu A./ und B./II./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die zum Schuldspruch zu A./ den Wegfall der Qualifikation nach § 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 zweiter Fall StGB anstrebende Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) orientiert sich mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zu den Mitgliedern der kriminellen Vereinigung nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (RIS-Justiz RS0099810). Diesen zufolge gehörten derselben nicht nur der Angeklagte T* sondern auch K* und weitere unbekannte Personen an (US 13, 15, 17; zur Begehung der vom Schuldspruch zu A./I./2./ und 3./ umfassten Taten unter Mitwirkung von einem oder mehreren dieser Vereinigungsmitglieder vgl US 3, 13 f, 18 f, 29 f). Warum darüber hinaus Konstatierungen „zu diesem unbekannten Täter“ und dazu erforderlich gewesen wären, „was diese unbekannte Person tun sollte bzw. getan hat“, macht die Beschwerde mit Blick auf die Legaldefinition des § 278 Abs 2 StGB nicht klar (RIS-Justiz RS0116565; zum Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung eines Feststehens der Identität aller Mitglieder der kriminellen Vereinigung siehe RIS-Justiz RS0086779; Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 6; zur [allein] maßgeblichen Ausrichtung derselben siehe RIS-Justiz RS0130776; Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 11).
[5] Die von der Subsumtionsrüge ebenso vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Betreff der zuvor genannten Qualifikation befinden sich auf US 17.
[6] Zum Schuldspruch zu B./II./ leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl abermals RIS-Justiz RS0116565), warum die Feststellungen, wonach der Angeklagte T* das Opfer „mit beiden Händen und Körperkraft zur Seite“ drängte (US 23), nicht dem in § 105 Abs 1 StGB normierten Gewaltbegriff entsprechen sollte (RIS-Justiz RS0093620 [T1], RS0093617).
[7] Soweit die Beschwerde unter Verweis auf die – vom Erstgericht indes als ihre ursprüngliche Aussage im Ermittlungsverfahren (ON 57.11, 4) bloß (unglaubwürdig) bagatellisierend gewerteten (US 33) – Angaben der Zeugin * S* in der Hauptverhandlung (ON 163.4, 7 ff) die Anwendung von Gewalt in Abrede stellt, kritisiert sie bloß in unzulässiger Form die Beweiswürdigung der Tatrichter.
[8] Die in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite befinden sich – wie vom Beschwerdeführer ohnehin erkannt – auf US 23, die dazu angestellte Beweiswürdigung auf US 34. Dass das Schöffengericht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem „äußeren Tatgeschehen“ abgeleitet hat (US 34), ist – dem Beschwerdeeinwand zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden, hat sich der Angeklagte doch in Bezug auf dieses Schuldspruchfaktum nicht geständig verantwortet (vgl US 33; RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die Berufungen wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO), ohne dabei an die verfehlte, im konkreten Fall (US 38 f) für den Angeklagten aber nicht nachteilige (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f, 24; RIS-Justiz RS0114927) Subsumtion (Z 10) der zu F./ abgeurteilten Taten als zwei Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB – anstatt richtig (zufolge des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB) als ein Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (vgl RIS‑Justiz RS0090730) – gebunden zu sein (RIS‑Justiz RS0118870).
[10] Die Entscheidung über die Beschwerden (vom Angeklagten implizit erhoben) kommt ebenfalls dem Oberlandesgericht zu (§ 498 Abs 3 StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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