Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael Peter K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 18. Februar 2005 in Wien fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A. weggenommen, und zwar
1. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Bijoux One drei Paar Ohrstecker und drei Ohrringe im Gesamtwert von 39,30 Euro;
2. Verfügungsberechtigten des Unternehmens Humanic ein Paar Sportschuhe und drei Paar Socken im Gesamtwert von 121,80 Euro;
3. nicht mehr feststellbaren Verfügungsberechtigten eines Geschäfts in der Wiener Innenstadt eine Sonnenbrille der Marke „Ray Ban" im Wert von 129 Euro;
B. Verfügungsberechtigten des Kaufhauses Steffl eine Brille der Marke „Ferre" im Wert von 159 Euro und drei Unterhosen im Gesamtwert von 135 Euro wegzunehmen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Dem Einwand einer Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Z 5) zur gewerbsmäßigen Begehungsweise zuwider setzten sich die Tatrichter sowohl mit der die subjektive Tatseite (teilweise) leugnenden Verantwortung des Michael Peter K***** (er habe die Tat durch Medikamenteneinnahme „kurzschlussbedingt" begangen) als auch mit der vom gerichtspsychiatrischen Sachverständigen konstatierten (keine Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit bedingenden) Beeinträchtigung durch bewusstseinsverändernde Stoffe umfassend und nicht nur auf die Voraussetzungen der §§ 11, 287 StGB bezogen auseinander (US 5 f). Soweit der Beschwerdeführer aus diesen Beweisergebnissen andere Schlüsse zieht, bekämpft er lediglich die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.
Im Hinblick auf die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers ist die behauptete Aktenwidrigkeit bei Begründung der (vom erkennenden Gericht für die Annahme gewerbsmäßiger Vorgangsweise als maßgeblich erachteten) Drogenabhängigkeit nicht gegeben; denn ein solcher Mangel kann nur in einer unrichtigen Wiedergabe von Aussagen oder Urkundeninhalten liegen, nicht aber - wie vorliegend (vgl US 5 f) - in einer aus mehreren Verfahrensergebnissen von den Tatrichtern beweiswürdigend gezogenen Schlussfolgerung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) unterlässt mit dem unsubstanziierten, weder übergangene Beweismittel noch allenfalls erzielbare Beweisergebnisse nennenden Einwand einer Vernachlässigung der Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung die gebotene Darlegung, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Wahrheitsermittlung zu fördern (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).
Die Behauptung einer bloßen Scheinbegründung bei Annahme der Gewerbsmäßigkeit (der Sache nach Z 5 vierter Fall) beinhaltet lediglich eine unstatthafte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) Kritik an einzelnen, isoliert herausgegriffenen Begründungskomponeten des Ersturteils. Sie verkennt (unter Zitierung der zur Frage eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot ergangenen, fallbezogen daher sachfremden Judikatur) überdies, dass - unter anderem - wiederholte Tatangriffe die in § 70 StGB geforderte Absicht sehr wohl zu indizieren vermögen (vgl Jerabek in WK2 § 70 Rz 2). Die aus der Mittellosigkeit, der Suchtgiftabhängigkeit, der einschlägigen Vordelinquenz und der sofortigen Tatbegehung während eines Freiganges bei bevorstehendem weiteren Haftausgang und zeitlich nahem Strafende abgeleitete (US 6) Feststellung gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle wurde solcherart weder willkürlich getroffen, noch verstößt diese Begründung gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder empirische Erfahrungssätze.
Der sich im Vorwurf mangelnder Nachvollziehbarkeit erschöpfende Einwand gegen die - aus dem objektiven Tatgeschehen erschlossenen (US 6) - Urteilskonstatierungen zu den übrigen subjektiven Tatbildkomponenten hinwieder zeigt keine sich aus dem Akt ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf.
Soweit sich die Subsumtionsrüge (Z 10) gegen die Annahme gewerbsmäßiger Vorgangsweise richtet, zieht sie aus der Anhaltung des Nichtigkeitswerbers in Strafhaft eigenständige Schlüsse auf eine von diesem intendierte bloß gelegentliche, fallweise Begehung gleichartiger Straftaten. Sie übergeht damit die anderslautenden Urteilsfeststellungen zu der auf Erzielung einer fortlaufenden Einnahme gerichteten Absicht (US 4) und unterlässt so den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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