OGH 14Os110/16g

OGH14Os110/16g20.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christine H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 25. Juli 2016, GZ 11 Hv 118/15f‑39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00110.16G.1220.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christine H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 „Abs 2 und 3“, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie von 4. Mai 2012 bis 26. April 2015 in S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem (§ 147 Abs 2 StGB) Betrug längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Annemarie He***** in zahlreichen Angriffen durch die wahrheitswidrige Behauptung, ihr Vater habe Gelder in Millionenhöhe in diversen Fonds und Stiftungen veranlagt, welche kurz vor der Ausschüttung stünden, sie müsse dafür nur noch bestimmte Gebühren begleichen, zur wiederholten Übergabe und Überweisung von Geldbeträgen in teilweise jeweils 5.000 Euro übersteigender Höhe von insgesamt „zumindest 642.219,85 Euro“ verleitet und hinsichtlich eines Betrags von 21.750 Euro zu verleiten versucht, wodurch die Genannte in diesem Ausmaß am Vermögen geschädigt wurde und werden sollte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Z 3) bezieht sich mit ihrem – durch die eidesstättige Erklärung eines Zeugen bescheinigten – Vorwurf, beide Schöffen hätten sich während einer Verhandlungspause mit dem Opfer und dessen Sohn „zumindest über die Dauer von 5 Minuten intensiv unterhalten und untereinander diskutiert“, nicht auf einen Vorgang in der Hauptverhandlung und spricht schon deshalb keinen aus

Z 3 beachtlichen Verfahrensmangel an (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 192).

Im Übrigen wird gar nicht konkret behauptet, dass die Laienrichter anlässlich der Unterhaltung über den Gegenstand der Verhandlung Rücksprache genommen hätten (vgl aber § 240a Abs 1 StPO) und weiters übersehen, dass nur die Unterlassung der Beeidigung der Schöffen durch § 240a Abs 1 erster Satz StPO mit ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung abgesichert ist, eine allfällige Verletzung des Eides durch diese aber keine Nichtigkeit nach Z 3 bewirkt (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 257; Danek/Mann, WK‑StPO § 240a Rz 2; vgl auch RIS‑Justiz RS0098258).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Bleibt anzumerken, dass der in der verfehlten rechtlichen Unterstellung des Täterverhaltens (auch) nach § 147 Abs 2 StGB (vgl dazu Kirchbacher in WK² StGB § 147 Rz 1 und 61) gelegene Subsumtionsfehler

per se keinen Nachteil für die Angeklagte darstellt und mehrfache Qualifikation bei der Strafbemessung auch nicht in Anschlag gebracht wurde. Bei der Berufungsentscheidung besteht aufgrund dieser Klarstellung keine der Berufungswerberin zum Nachteil gereichende

Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (RIS‑Justiz RS0118870), sodass insoweit für eine amtswegige Maßnahme nach §

290 Abs 1 zweiter Satz StPO kein Anlass bestand.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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