OGH 14Os110/09x

OGH14Os110/09x6.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Volkan S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 23. März 2009, GZ 39 Hv 130/08d-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Volkan S***** von der Anklage, „er habe mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wodurch diese in ihrem Vermögen geschädigt wurden, und zwar

I.

als Alleintäter durch sein Auftreten als vermögender Geschäftsmann und Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit

1. in der Zeit vom 5. April bis 11. April 2007 in H***** Angestellte der Firma C***** KEG zur Durchführung diverser Reparaturarbeiten sowie Ausfolgung einer Computermaus und eines Netzrouters, Schaden insgesamt 450,80 Euro (F. 2 in ON 11 in Band 1),

2. im Juni 2007 in D***** Verfügungsberechtigte der Firma S***** zur Überlassung von Büroräumlichkeiten und Durchführung von Bürotätigkeiten, Schaden insgesamt cirka 1.027 Euro (F. 4 in ON 11 in Band 1),

4. Ende Juni 2007 in B***** den Dr. Helgar S***** zur Durchführung von Übersetzungstätigkeiten, Schaden 308,40 Euro (F. ON 25),

II.

zusammen mit der abgesondert verfolgten Bahriye Ö***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in R***** den Angestellten der Firma M***** GmbH & Co KG Ronald H***** durch sein Auftreten als vermögender Geschäftsmann und unter Angabe überhöhter Einkommensverhältnisse

1. am 1. August 2007 zur Ausfolgung des Fahrzeugs der Marke Fiat D*****,

2. am 24. Oktober 2007 zur Ausfolgung des Fahrzeugs der Marke Fiat D*****,

3. im Oktober 2007 zum zusätzlichen Einbau eines Navigationsgerätes und eines Autoradios (CD-Players) im Wert von cirka 550 Euro (F. 1 in ON 11 in Band I),

wodurch die Firma M***** GmbH & Co KG in einem Betrag von 19.700 Euro an nicht geleisteten Anzahlungen für die angeführten Fahrzeuge, in einem Betrag von 550 Euro an Sonderausstattungen sowie die Firma F***** GmbH in Beträgen von 32.340 Euro (hinsichtlich des zu Pkt I.1. angeführten Fahrzeugs) und 33.000 Euro (hinsichtlich des zu Pkt I.2. angeführten Fahrzeugs) an übernommenen Kaufpreisfinanzierungen geschädigt wurde", freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Staatsanwaltschaft dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Soweit die Rüge die Abweisung des Antrags auf „Wiedereinbeziehung des Verfahrens gegen Bahriye Ö***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen betrügerisch begangen hat", (ON 95 S 59) kritisiert, scheitert sie schon daran, dass ein nach § 281 Abs 3 zweiter Satz StPO erforderlicher Vorbehalt sofort nach Verkündung des abweislichen Zwischenerkenntnisses unterblieb (siehe bloß ON 95 S 63; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 735). Im Übrigen ist dem Antrag ein Vorbringen dahin, dass die Voraussetzungen für die getrennte Verfahrensführung nicht gegeben gewesen seien, nicht zu entnehmen. Allein der Umstand aber, dass im Fall der Einbeziehung eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage allenfalls zu erwarten gewesen wäre, vermag die Zulässigkeit der Ausscheidung nicht zu tangieren (vgl RIS-Justiz RS0096959).

Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat der Schöffensenat das gegen Volkan S***** in Österreich bestehende Aufenthaltsverbot, die seiner Rückkehr nach Österreich vorangegangene Abschiebung, seinen illegalen Aufenthalt im Inland und gegen ihn anhängige Exekutionsverfahren sehr wohl berücksichtigt (US 6 und 7), jedoch daraus angesichts tatsächlich erbrachter Transportleistungen für ihn günstige Schlüsse gezogen (US 13 f).

Soweit auf die Annahme der subjektiven Tatseite abgezielt wird, waren die Tatrichter dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zur Erörterung der - ohne Aktenbezug - behaupteten Umstände mangelnder kaufmännischer Ausbildung der kein Geschäftsführergehalt beziehenden, sich um geschäftliche Belange nicht kümmernden und weiterhin als Zimmermädchen tätigen Bahriye Ö***** nicht verhalten, weil sie ohnehin davon ausgegangen sind, dass Volkan S***** die Genannte benützte, als Geschäftsführerin zu fungieren, weil er aufgrund seines Vorlebens und gegen ihn anhängiger Exekutionsverfahren mit Schwierigkeiten für die V***** (Österreich) rechnete (US 12). Schließlich legt die prozessordnungswidrig (vgl RIS-Justiz RS0119370) die Gesamtheit der Entscheidungsgründe vernachlässigende Rüge nicht dar, inwieweit das den Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz verneinende Erstgericht durch Erörterung angeblich falscher Angaben zum Geschäftsführergehalt beim Abschluss der Leasingverträge zu eine Verurteilung wegen schweren Betrugs tragenden Tatsachenfeststellungen gelangen hätte sollen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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