OGH 14Os109/00

OGH14Os109/0017.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramstanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst P***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 22. Mai 2000, GZ 17 Vr 199/99-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 290 StPO) wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Der Angeklagte wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ernst P***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 31. März 1991 in Bludenz eine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, "nämlich bei einem (tatsächlich nicht eingetretenen) Unglücksfall der Monika M***** das Geld von ihrem Sparbuch abzuheben und ihren Kindern zukommen zu lassen", wissentlich missbraucht, indem er 595.000 S vom Hypo-Sparbuch der Genannten mit der Nummer 378560314 ohne ihre Zustimmung behob, und ihr dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei der Schaden 500.000 S überstieg.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem angefochtenen Urteil der - vom Angeklagten nicht geltend gemachte - Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet.

Der vom Erstgericht vertretenen Rechtsmeinung zuwider war dem Angeklagten die Befugnis, über das in Rede stehende Sparguthaben zu verfügen, im Tatzeitpunkt nicht eingeräumt. Sie war vielmehr erst für den Fall des Todes der Kontoinhaberin erteilt. Mangels Eintritts dieser Bedingung kann die Problematik des Formerfordernisses für Verfügungen auf den Todesfall auf sich beruhen.

Der Angeklagte hatte somit bloß eine faktische Verfügungsgewalt über das vinkulierte Sparbuch, jedoch keine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, weshalb die Möglichkeit ihres Missbrauchs und damit die Beurteilung der Tat als Untreue ausscheidet.

Die Liquidierung des vinkulierten Sparbuches ist demnach unter dem Gesichtspunkt betrügerischen Handelns zu überprüfen. Das Schöffengericht hat jedoch rechtsirrtümlich zu dazu notwendigen Täuschung in objektiver und subjektiver Hinsicht ebenso keine Feststellungen getroffen wie zum betrugsessentiellen Bereicherungsvorsatz, weshalb nicht auszuschließen ist, dass die rechtsirrtümliche Subsumtion unter den Tatbestand der Untreue dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht.

Es zeigte sich daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§§ 285e, 290 Abs 1 StPO).

Der Angeklagte war mit seiner aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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