OGH 14Os104/14x

OGH14Os104/14x28.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomislav A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 063 Hv 117/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. August 2014, AZ 22 Bs 190/14y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00104.14X.1028.000

 

Spruch:

Die „Grundrechtsbeschwerde“ wird zurückgewiesen, der Antrag auf Beigebung eines (Verfahrenshilfe-)Verteidigers wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Dezember 2010, GZ 063 Hv 117/10a‑105, wurde Tomislav A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B) schuldig erkannt und zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach Zurückweisung seiner gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. April 2011, AZ 14 Os 8/11z, gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 11. Juli 2011, AZ 19 Bs 169/11h, seiner Berufung nicht Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe ‑ in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft ‑ auf zehn Jahre.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien auch der Beschwerde des Tomislav A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2014, GZ 063 Hv 117/10a‑198, mit dem der Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (sowie auch jener auf Hemmung des Strafvollzugs bis zur rechtskräftigen Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens) abgewiesen worden war, nicht Folge und wies unter einem seinen Antrag, „über die Schadenersatzansprüche meiner Person und den meiner Lebensgefährtin und unseren zwei Kindern anzuordnen“, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die am 17. September 2014 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte ‑ nicht von einem Verteidiger unterschriebene ‑ „Grundrechts-beschwerde“ des ‑ in Strafhaft befindlichen ‑ Verurteilten, in der er (unter neuerlichem Hinweis auf angebliche Verfahrensfehler im Hauptverfahren, die er bereits in seinen gegen das zuvor erwähnte Urteil erhobenen Rechtsmitteln und in mehreren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Beschwerden gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts thematisiert hatte [vgl dazu 13 Os 14/13b, 11 Os 162/13b, 14 Os 70/14x]) die Nichtannahme des Bestehens von Wiederaufnahmegründen kritisiert.

Gemäß § 1 Abs 2 GRBG ist hinsichtlich der Verhängung und des Vollzugs von Freiheitsstrafen eine Grundrechtsbeschwerde nach Abs 1 GRBG nicht statthaft; ebensowenig stellt die Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag oder allfällige „Schadenersatzansprüche“ eine grundrechtsrelevante Entscheidung im Sinn dieses Gesetzes dar (vgl RIS-Justiz RS0109299).

Gegen Beschwerdeentscheidungen der vorliegenden Art steht aber gemäß § 89 Abs 6 StPO auch sonst ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Die „Grundrechtsbeschwerde“ war daher - ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG (RIS-Justiz RS0061469) und ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) - als unzulässig zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs war auch der Antrag auf „Zuordnung eines Rechtsanwalts …, der diese Beschwerde unterschreiben soll, damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt werden“ abzuweisen.

Mit den in der Beschwerde enthaltenen weiteren Anträgen („die Hemmung der Strafvollstreckung zu erlassen“ und „über Schadenersatzansprüche zu befinden“) wird erneut keine Kompetenz des Obersten Gerichtshofs angesprochen (§ 34 StPO; vgl dazu auch 14 Os 70/14x).

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