OGH 14Os103/24i

OGH14Os103/24i5.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 40 Hv 55/24y des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss dieses Gerichts vom 25. April 2024 (ON 20, 3) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Kranz, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00103.24I.1105.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Im Verfahren AZ 40 Hv 55/24y des Landesgerichts Salzburg verletzt der Beschluss vom 25. April 2024 (ON 20, 3), mit welchem vom Widerruf der vom Landesgericht Salzburg als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 21. November 2023, AZ 48 BE 162/23m, gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB.

Dieser Beschluss wird im Umfang der Verlängerung der Probezeit ersatzlos aufgehoben.

 

Gründe:

[1] * B* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 21. November 2023, AZ 48 BE 162/23m, per 20. Jänner 2024 aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

[2] Mit (gemäß § 270 Abs 4 StPO) gekürzt ausgefertigtem Urteil desselben Gerichts vom 25. April 2024, GZ 40 Hv 55/24y‑20, wurde B* der am 12. Oktober 2023 begangenen Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und nach § 283 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

[3] Zugleich fasste dieses Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der vom Landesgericht Salzburg zu AZ 48 BE 162/23m gewährten bedingten Entlassung abzusehen und die dort bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 20, 3).

Rechtliche Beurteilung

[4] Dieser Beschluss steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[5] Gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung – abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS‑Justiz RS0112811, RS0092019). Wird die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung in einem solchen Fall nicht widerrufen, kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB).

[6] Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende strafbare Handlung wurde am 12. Oktober 2023 begangen, also bevor die mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21. November 2023 bestimmte Probezeit zu laufen begann (vgl § 49 StGB).

[7] Dieser Beschluss verletzt daher § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB.

[8] Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt im Umfang der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

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