European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00100.19S.0903.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beschuldigten selbst verfasste Grundrechtsbeschwerde beschränkt sich auf die Angabe „da meine am 25. 7. 19 verlängerte U‑Haft nicht gerechtfertigt ist“ und lässt dadurch nicht erkennen, worin der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG; vgl Kier , WK 2 GRBG § 3 Rz 12 ff). Sie ist daher mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet und muss zurückgewiesen werden (RIS‑Justiz RS0061461).
Demnach bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS‑Justiz RS0061452, RS0061469).
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